GesR - GesundheitsRecht Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

GesR - GesundheitsRecht

Die klassisch juristische Fachzeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht.

GesR digital nutzen in Otto Schmidt online:
Alternativ zum Print-Abo steht die Zeitschrift in digitalen Modulen in Otto Schmidt online zur Verfügung: Das Start-Abo der Module läuft 3 Monate zum Preis von 2 Monaten:
Beratermodul Medizinrecht

GesR bei juris:
juris Medizinrecht

  • Wissenschaftliche Aufsätze, Rechtsprechungen und Buchbesprechungen
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • GesR online (powered by juris)
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1610-1197

Jahresbezugspreis 2026: 581 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 37,00 € (inkl. MwSt.), Ausland: 47,90 €

Die Zeitschrift als eJournal erhalten Sie über unseren Kooperationspartner De Gruyter.

12 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zu GesR online (powered by juris) und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine klassisch juristische Fachzeitschrift, deren Zielgruppe Rechtsanwälte sind, die sich auf dem Gebiet des Gesundheitsrechs spezialisiert haben, sowie Juristen, die in den themenspezifischen Unternehmen und Verbänden tätig sind. In formaler Hinsicht ist die Zeitschrift in drei Teile gegliedert. Die Rubrik der wissenschaftlichen Aufsätze, die Rubrik der Rechtsprechung, d.h. redaktionell bearbeitete und fakultativ mit Anmerkungen versehene Entscheidungen diverser Gerichte sowie die Rubrik Buchbesprechungen. Die inhaltliche Aufteilung der Zeitschrift: Sie besteht zu ca. 1/3 aus Arzthaftungsrecht, 1/3 Vertragsarztrecht und zu 1/3 aus sonstigen Rechtsgebieten, wie Pflegerecht, Krankenhausrecht, Apothekenrecht.

Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der GesRB steht im Rahmen ihres Abonnements das Modul GesR online, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv der GesR (powered by juris) seit 2002

  • Entscheidungen im Volltext

  • Gesetzestexte

Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen  Zugangsdaten zu Ihrem Modul und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Modul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Selbststudium § 15 FAO mit der GesR in 3 Schritten

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 4/2026

Aufsätze

Prütting, Jens, Die rechtliche Verbindlichkeit qualifizierter Notfallbögen im Rettungsdienst und in der Notfallmedizin, GesR 2026, 205-212

Der Beitrag untersucht die rechtliche Verbindlichkeit qualifizierter Notfallbögen im Rettungsdienst und in der Notfallmedizin und verortet die Debatte im Spannungsfeld zwischen Lebensrettungsimperativ und Patientenautonomie. Ausgangspunkt ist die These, dass medizinische Maßnahmen stets der Einwilligung des Patienten bedürfen und Notfallsituationen keinen autonomiefreien Raum darstellen. Vor diesem Hintergrund wird gezeigt, dass qualifizierte, hinreichend bestimmte Notfallbögen als Ausdruck vorweggenommener Selbstbestimmung bereits nach geltendem Recht verbindlich sind und nicht erst durch betreuungsrechtliche oder ärztliche Verfahren “aktiviert“ werden. Die §§ 1827, 1828 BGB werden als Vollstreckungs- und Sicherungsnormen interpretiert, die den Patientenwillen umsetzen, nicht relativieren. Auch berufsrechtliche Kompetenznormen, insbesondere des NotSanG, vermögen diese Bindungswirkung nicht einzuschränken. Verfassungsrechtlich folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht, dass klar erkennbare und situationsadäquate Patientenentscheidungen auch präklinisch zu beachten sind. Zugleich plädiert der Beitrag für eine differenzierende Lösung: Während in klaren Fällen der dokumentierte Wille maßgeblich ist, gewinnen in Unsicherheitslagen Kompetenz-, Aufklärungs- und Verfahrensaspekte an Bedeutung. Qualifizierte Notfallbögen erweisen sich damit als zentrale Instrumente zur praktischen Durchsetzung von Patientenautonomie im Notfall.

Retter, Sebastian / Schulte, Marina, Das Abspracheverbot zwischen DiGA-Herstellern und Herstellern von Arznei- oder Hilfsmitteln nach § 33a Abs. 5a SGB V, GesR 2026, 212-217

Gegenstand des Beitrags ist das in § 33a Abs. 5a SGB V normierte Kooperationsverbot zwischen Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Die Verfasser untersuchen die Normstruktur, den Adressatenkreis sowie den Regelungszweck und ordnen die Vorschrift in den Kontext der Parallelregelungen des § 33a Abs. 1 und 5 SGB V, § 128 SGB V sowie des UWG ein. Zentrale These ist, dass die Norm in ihrer geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nicht genügt. Insbesondere die Unschärfe des Begriffs “Absprachen“ sowie die erheblich abgesenkte Eingriffsschwelle des Eignungsmerkmals – das bereits die abstrakte Eignung zur Beschränkung der Wahlfreiheit ausreichen lässt, ohne eine tatsächliche Beeinträchtigung vorauszusetzen – führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Die Verfasser plädieren für eine restriktive, am Wortlaut orientierte Auslegung und zeigen Rechtsschutzmöglichkeiten auf.

Rechtsprechung

BGH v. 9.3.2026 - VI ZR 335/24, Auskunfts- und Haftungsansprüche wegen behaupteter Impfschäden, GesR 2026, 218-232

BGH v. 15.1.2026 - III ZR 88/25, Passivlegitimation bei Schaden nach “Corona“-Schutzimpfung II, GesR 2026, 232-233

BayObLG v. 24.2.2026 - 101 AR 179/25 e, Gesamtschuldnerische Haftung von Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft, GesR 2026, 233-235

OLG Bamberg v. 4.11.2024 - 4 U 129/23, Fachgleiche Begutachtung, GesR 2026, 235-241

OLG Celle v. 2.1.2025 - 1 U 90/24, Sichtkontrolle eines suizidgefährdeten Patienten, GesR 2026, 241-244

OLG Köln v. 9.3.2026 - 5 U 5/24, Indikation zur Notsectio, GesR 2026, 244-251

OLG Saarbrücken v. 3.12.2025 - 1 U 22/24, Verlust von Nabelschnurblut, GesR 2026, 251-253

OLG Schleswig v. 10.2.2026 - 7 U 81/25, Hinterbliebenengeld für Enkelkinder?, GesR 2026, 253-254

VG Berlin v. 16.12.2025 - 90 K 3/25 T, Berufsrechtliche Würdigung des Betriebes einer “Reisepraxis“, GesR 2026, 254-262

BGH v. 14.1.2026 - 2 StR 277/25, Tod nach Vollnarkose – Mord?, GesR 2026, 262-264

BVerfG v. 16.12.2025 - 1 BvR 1863/23, Anspruch auf Krankenbehandlung – Darlegungslast, GesR 2026, 264-268

SG Marburg v. 21.1.2026 - S 18 KA 310/24, Keine Teilnahmepflicht sog. Substitutionsärzte am Bereitschaftsdienst, GesR 2026, 268-270

Rezensionen

Ratzel, Rudolf, Tjaberich Frederik Kramer, Verfassungs- und strafrechtliche Herausforderung der Triage – am Beispiel der Covid-19-Pandemie bei der Verteilung knapper medizinischer Ressourcen, GesR 2026, 271

Lippert, Hans-Dieter, Gassner (Hrsg.), MP-VO, IVD-VO, MPDG, Kommentar, GesR 2026, 271-272

Aktuelles

DKG und GKV-Spitzenverband

DKG und GKV-SV einigen sich auf Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, GesR 2026, R27

GKV Spitzenverband

Flexiblere Umsetzung des neuen Hebammenhilfevertrages, GesR 2026, R28

Qualitätssicherung

Hebammengeleitete Geburtsbetreuung in Kreißsälen: G-BA legt Mindestanforderungen fest, GesR 2026, R28-R29

Vfa

Klinische Forschung stärken: Standardvertragsklauseln und weitere Schritte für einen wettbewerbsfähigen Studienstandort, GesR 2026, R29-R30

Autoren und Redaktion

Herausgeber: RA Prof. Dr. Martin Rehborn, RA Dr. Rudolf Ratzel und RA Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec; Herausgeber-Redaktion: RAin Anna Scholz, LL.M. (MedR)

Adresse:
Medlegal Partnerschaft mbB
Westfalendamm 263
44141 Dortmund
Tel. (0231) 58995400
Fax (0231) 58995401

Die nachfolgenden Bearbeitungshinweise geben einen Überblick zur Konzeption und zum Aufbau der Beiträge in den verschiedenen Rubriken der GesR sowie den GesR-üblichen Formalien, wie z.B. Abkürzungen und Zitierweisen.  

GesR - Bearbeitungshinweise für Autorinnen und Autoren

Für Beiträge zur Rubrik "Rechtsprechung kompakt" stellen wir eine Formatvorlage zur Verfügung.

GesR - Formatvorlage Rechtsprechung kompakt

Beitragsangebote schicken Sie bitte direkt an die Herausgeberredaktion (E-Mail-Adresse: gesr@medlegal.de)

Die Herausgeberredaktion freut sich außerdem über die Zusendung aktueller Rechtsprechung aus allen Bereichen des Gesundheitsrechts.

Angaben zur Produktsicherheit

Hersteller
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln
E-Mail:
info@otto-schmidt.de