GesR - GesundheitsRecht Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.
Die klassisch juristische Fachzeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht.
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juris Medizinrecht
- Wissenschaftliche Aufsätze, Rechtsprechungen und Buchbesprechungen
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
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Beschreibung
Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine klassisch juristische Fachzeitschrift, deren Zielgruppe Rechtsanwälte sind, die sich auf dem Gebiet des Gesundheitsrechs spezialisiert haben, sowie Juristen, die in den themenspezifischen Unternehmen und Verbänden tätig sind. In formaler Hinsicht ist die Zeitschrift in drei Teile gegliedert. Die Rubrik der wissenschaftlichen Aufsätze, die Rubrik der Rechtsprechung, d.h. redaktionell bearbeitete und fakultativ mit Anmerkungen versehene Entscheidungen diverser Gerichte sowie die Rubrik Buchbesprechungen. Die inhaltliche Aufteilung der Zeitschrift: Sie besteht zu ca. 1/3 aus Arzthaftungsrecht, 1/3 Vertragsarztrecht und zu 1/3 aus sonstigen Rechtsgebieten, wie Pflegerecht, Krankenhausrecht, Apothekenrecht.
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Selbststudium § 15 FAO mit der GesR in 3 Schritten
Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 4/2026
Aufsätze
Prütting, Jens, Die rechtliche Verbindlichkeit qualifizierter Notfallbögen im Rettungsdienst und in der Notfallmedizin, GesR 2026, 205-212
Der Beitrag untersucht die rechtliche Verbindlichkeit qualifizierter Notfallbögen im Rettungsdienst und in der Notfallmedizin und verortet die Debatte im Spannungsfeld zwischen Lebensrettungsimperativ und Patientenautonomie. Ausgangspunkt ist die These, dass medizinische Maßnahmen stets der Einwilligung des Patienten bedürfen und Notfallsituationen keinen autonomiefreien Raum darstellen. Vor diesem Hintergrund wird gezeigt, dass qualifizierte, hinreichend bestimmte Notfallbögen als Ausdruck vorweggenommener Selbstbestimmung bereits nach geltendem Recht verbindlich sind und nicht erst durch betreuungsrechtliche oder ärztliche Verfahren “aktiviert“ werden. Die §§ 1827, 1828 BGB werden als Vollstreckungs- und Sicherungsnormen interpretiert, die den Patientenwillen umsetzen, nicht relativieren. Auch berufsrechtliche Kompetenznormen, insbesondere des NotSanG, vermögen diese Bindungswirkung nicht einzuschränken. Verfassungsrechtlich folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht, dass klar erkennbare und situationsadäquate Patientenentscheidungen auch präklinisch zu beachten sind. Zugleich plädiert der Beitrag für eine differenzierende Lösung: Während in klaren Fällen der dokumentierte Wille maßgeblich ist, gewinnen in Unsicherheitslagen Kompetenz-, Aufklärungs- und Verfahrensaspekte an Bedeutung. Qualifizierte Notfallbögen erweisen sich damit als zentrale Instrumente zur praktischen Durchsetzung von Patientenautonomie im Notfall.
Retter, Sebastian / Schulte, Marina, Das Abspracheverbot zwischen DiGA-Herstellern und Herstellern von Arznei- oder Hilfsmitteln nach § 33a Abs. 5a SGB V, GesR 2026, 212-217
Gegenstand des Beitrags ist das in § 33a Abs. 5a SGB V normierte Kooperationsverbot zwischen Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Die Verfasser untersuchen die Normstruktur, den Adressatenkreis sowie den Regelungszweck und ordnen die Vorschrift in den Kontext der Parallelregelungen des § 33a Abs. 1 und 5 SGB V, § 128 SGB V sowie des UWG ein. Zentrale These ist, dass die Norm in ihrer geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nicht genügt. Insbesondere die Unschärfe des Begriffs “Absprachen“ sowie die erheblich abgesenkte Eingriffsschwelle des Eignungsmerkmals – das bereits die abstrakte Eignung zur Beschränkung der Wahlfreiheit ausreichen lässt, ohne eine tatsächliche Beeinträchtigung vorauszusetzen – führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Die Verfasser plädieren für eine restriktive, am Wortlaut orientierte Auslegung und zeigen Rechtsschutzmöglichkeiten auf.
Rechtsprechung
BGH v. 9.3.2026 - VI ZR 335/24, Auskunfts- und Haftungsansprüche wegen behaupteter Impfschäden, GesR 2026, 218-232
BGH v. 15.1.2026 - III ZR 88/25, Passivlegitimation bei Schaden nach “Corona“-Schutzimpfung II, GesR 2026, 232-233
BayObLG v. 24.2.2026 - 101 AR 179/25 e, Gesamtschuldnerische Haftung von Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft, GesR 2026, 233-235
OLG Bamberg v. 4.11.2024 - 4 U 129/23, Fachgleiche Begutachtung, GesR 2026, 235-241
OLG Celle v. 2.1.2025 - 1 U 90/24, Sichtkontrolle eines suizidgefährdeten Patienten, GesR 2026, 241-244
OLG Köln v. 9.3.2026 - 5 U 5/24, Indikation zur Notsectio, GesR 2026, 244-251
OLG Saarbrücken v. 3.12.2025 - 1 U 22/24, Verlust von Nabelschnurblut, GesR 2026, 251-253
OLG Schleswig v. 10.2.2026 - 7 U 81/25, Hinterbliebenengeld für Enkelkinder?, GesR 2026, 253-254
VG Berlin v. 16.12.2025 - 90 K 3/25 T, Berufsrechtliche Würdigung des Betriebes einer “Reisepraxis“, GesR 2026, 254-262
BGH v. 14.1.2026 - 2 StR 277/25, Tod nach Vollnarkose – Mord?, GesR 2026, 262-264
BVerfG v. 16.12.2025 - 1 BvR 1863/23, Anspruch auf Krankenbehandlung – Darlegungslast, GesR 2026, 264-268
SG Marburg v. 21.1.2026 - S 18 KA 310/24, Keine Teilnahmepflicht sog. Substitutionsärzte am Bereitschaftsdienst, GesR 2026, 268-270
Rezensionen
Ratzel, Rudolf, Tjaberich Frederik Kramer, Verfassungs- und strafrechtliche Herausforderung der Triage – am Beispiel der Covid-19-Pandemie bei der Verteilung knapper medizinischer Ressourcen, GesR 2026, 271
Lippert, Hans-Dieter, Gassner (Hrsg.), MP-VO, IVD-VO, MPDG, Kommentar, GesR 2026, 271-272
Aktuelles
DKG und GKV-Spitzenverband
DKG und GKV-SV einigen sich auf Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, GesR 2026, R27
GKV Spitzenverband
Flexiblere Umsetzung des neuen Hebammenhilfevertrages, GesR 2026, R28
Qualitätssicherung
Hebammengeleitete Geburtsbetreuung in Kreißsälen: G-BA legt Mindestanforderungen fest, GesR 2026, R28-R29
Vfa
Klinische Forschung stärken: Standardvertragsklauseln und weitere Schritte für einen wettbewerbsfähigen Studienstandort, GesR 2026, R29-R30
Autoren und Redaktion
Herausgeber: RA Prof. Dr. Martin Rehborn, RA Dr. Rudolf Ratzel und RA Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec; Herausgeber-Redaktion: RAin Anna Scholz, LL.M. (MedR)
Adresse:
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Westfalendamm 263
44141 Dortmund
Tel. (0231) 58995400
Fax (0231) 58995401
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