GA - Goltdammer's Archiv für Strafrecht

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Die älteste deutsche wissenschaftliche und zugleich praxisbezogene Fachzeitschrift für Strafrecht. Inklusive Online-Archiv der GA seit 2016.

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ISSN 0017-1956

12 Ausgaben pro Jahr
Jahresbezugspreis 2026:  479 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland 55,80 € und Ausland 84,60 € 

12 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zum Online-Archiv "Goltdammers Archiv online" und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA), 1853 von dem preußischen Obertribunalsrat Theodor Goltdammer begründet, ist die älteste deutsche Fachzeitschrift für Strafrecht. Die wissenschaftliche und zugleich praxisbezogene Zeitschrift erscheint monatlich in Heften von durchschnittlich 60 Seiten. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf dem deutschen, europäischen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht mit Bezügen zum Polizei- und Verfassungsrecht. Besondere Bedeutung haben dabei die Verzahnung der Strafrechtslehre mit Strafjustiz, Strafverteidigung und Gesetzgebung sowie die Internationalisierung der Strafrechtsdogmatik unter Berücksichtigung der Menschenrechtskonventionen. Wissenschaftliche Abhandlungen aus dem In-  und Ausland, die Besprechung von Entscheidungen der höchsten deutschen und europäischen Gerichte, Berichte über internationale Tagungen und neuere Gesetze sowie die Publikation von Gesetzentwürfen aus der Wissenschaft fördern diese Ziele – verstärkt durch die Besprechung wichtiger neuerer (deutscher wie fremdsprachiger) Bücher.

Informationen zur aktuellen Ausgabe und Online-Archiv mit kostenlosem Zugriff für Abonnenten auf die Inhalte aller GA-Ausgaben seit 2016 auf: www.goltdammers-archiv.de 

Erscheinungsweise:
12 x jährlich

Aktuelles Heft

Heft 4/2026

Abhandlungen

Schuhr, Jan C., Strafrecht in den Grenzen des Möglichen (Teil 1), GA 2026, 181-195

Kaum jemand würde den Satz “nemo obligatur ultra posse“ im Strafrecht ernsthaft bestreiten (höchstens eine der zahlreichen inhaltsgleichen Varianten vorziehen). Dass dies keineswegs Einigkeit über Inhalt und Konsequenzen dieses Satzes bedeutet, haben Schwartz/Weigel gerade (GA 2026, 145 ff.) eindrucksvoll dargestellt. Sie haben wirklich inhaltliche Unterscheidungen und Verständnisweisen herausgearbeitet, während die Diskussion sonst nicht selten mit zu pauschalen Vorstellungen von Verhaltensnormen, Können und “subjektiver“ Zurechnung arbeitet, als dass sich mit diesen wirklich etwas auf den Punkt bringen ließe. Der folgende Beitrag möchte der Rolle von Unmöglichem in der strafrechtlichen Beurteilung und der (zu bejahenden) These, dass vom Täter nichts Unmögliches zu verlangen ist, weiter nachgehen. Im ersten Teil (I., II., III.) wird es primär um die Funktion kontrafaktischer Feststellungen und die Rolle der Pflicht in der strafrechtlichen Beurteilung gehen. Dass Sollen stets Können voraussetzt, ist ein wesentlicher Aspekt jeder sinnvollen Konstruktion einer Pflicht, und jede Sanktionsnorm eines echten Tatstrafrechts setzt eine Pflichtverletzung, also eine tatsächlich bestehende Pflicht voraus. Diese Begrenzung der Pflicht auf Mögliches ist nicht regulativ gesetzt, sondern mit der im Strafrecht verwendeten Bedeutung von “Sollen“ vorgegeben. Im zweiten Teil (im nächsten Heft) wird es dann darum gehen, dass Verhaltensregeln einen (objektiven) Maßstab bilden und Zurechnungsregeln (für die Zurechnung von Verhalten) absichern, dass dieser nur auf solche Situationen angewendet wird, in denen überhaupt etwas sinnvoll zu regeln und d.h. vom Adressaten gezielt zu steuern ist. Das hat Konsequenzen für das Konzept von Unrecht und den Legitimationsbedarf für Strafrecht.

Cai, Guisheng, Die “gesamte Einschätzung“ beim Erlaubnissachverhaltsirrtum und ihr Beitrag zur “dinglichen“ Unrechtslehre, GA 2026, 196-208

Horter, Tillmann, Die Einziehung von Forderungen als Taterträge, GA 2026, 209-225

Dass Forderungen als Erträge rechtswidriger Taten der strafrechtlichen Einziehung unterliegen können, ist allgemein anerkannt. Gleichwohl ist für eine Vielzahl praktisch relevanter Straftaten (z.B. für den Eingehungsbetrug) noch nicht hinreichend klar erkannt worden, dass ihre originären Erträge Forderungen sind. Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass die spezifischen Probleme, die mit der Anwendung der §§ 73 ff. StGB auf Forderungen verbunden sind, bislang weder analysiert noch überhaupt erkannt worden sind. Diese Probleme ergeben sich vor allem aus dem Verhältnis der §§ 73 ff. StGB zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Wertungen, nach denen sich die Übertragung und die Begründung von Forderungen bestimmt. Ziel des Beitrags ist die Systematisierung der Einziehung von Forderungen als Taterträge. Dies setzt die Auseinandersetzung mit Fragen voraus, deren Bedeutung für die Auslegung der §§ 73 ff. StGB weit über die Forderungseinziehung hinausgeht.

Schrifttum

Erb, Volker, Samuel Strauß, Rechtfertigung und Beweisverbot, GA 2026, 226-228

Bliesener, Christian, Michael Scherrer, Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis, GA 2026, 229-231

Jung, Heike, Markus Hirte/Britta Lange/Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu/Christoph Schmitz-Scholemann (Hrsg.), Theater ums Recht – Recht als Theater?, GA 2026, 231-233

Heghmanns, Michael, Ibrahim Yanik, Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung., GA 2026, 233-236

Bliesener, Christian, Nicole Scheler, Die Tätigkeit der IT-Sachverständigen im deutschen Strafverfahren, GA 2026, 237-240

Autoren und Redaktion

Schriftleitung: Prof. Dr. Martin Asholt, Prof. Dr. Armin Engländer

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