GA - Goltdammer's Archiv für Strafrecht
Die älteste deutsche wissenschaftliche und zugleich praxisbezogene Fachzeitschrift für Strafrecht. Inklusive Online-Archiv der GA seit 2016.
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Beschreibung
Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA), 1853 von dem preußischen Obertribunalsrat Theodor Goltdammer begründet, ist die älteste deutsche Fachzeitschrift für Strafrecht. Die wissenschaftliche und zugleich praxisbezogene Zeitschrift erscheint monatlich in Heften von durchschnittlich 60 Seiten. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf dem deutschen, europäischen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht mit Bezügen zum Polizei- und Verfassungsrecht. Besondere Bedeutung haben dabei die Verzahnung der Strafrechtslehre mit Strafjustiz, Strafverteidigung und Gesetzgebung sowie die Internationalisierung der Strafrechtsdogmatik unter Berücksichtigung der Menschenrechtskonventionen. Wissenschaftliche Abhandlungen aus dem In- und Ausland, die Besprechung von Entscheidungen der höchsten deutschen und europäischen Gerichte, Berichte über internationale Tagungen und neuere Gesetze sowie die Publikation von Gesetzentwürfen aus der Wissenschaft fördern diese Ziele – verstärkt durch die Besprechung wichtiger neuerer (deutscher wie fremdsprachiger) Bücher.
Informationen zur aktuellen Ausgabe und Online-Archiv mit kostenlosem Zugriff für Abonnenten auf die Inhalte aller GA-Ausgaben seit 2016 auf: www.goltdammers-archiv.de
Erscheinungsweise:
12 x jährlich
Aktuelles Heft
Heft 6/2026
Abhandlungen
Nestler, Nina, Strafanwendungsrechtliche Grenzen unionsrechtlicher Finanzsanktionen, GA 2026, 301-316
Der räumlich begrenzte Handlungsbereich der Europäischen Union beschränkt die Wirkung unionsrechtlicher Finanzsanktionen in ihrer Reichweite. Die EU bedient sich daher verschiedener Mechanismen, mit denen der Geltungsbereich der Finanzsanktionen über die territorialen Grenzen der EU hinaus ausgedehnt werden soll, um – so die EU – eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern. Der vorliegende Beitrag untersucht die strafanwendungsrechtlichen Grenzen unionsrechtlicher Finanzsanktionen. Hierfür werden in einem ersten Schritt einige Grundlagen geklärt, bevor im nächsten Schritt die Mechanismen der Ausweitung vorgestellt und analysiert werden.
Rackow, Peter, Volksverhetzung durch verharmlosende Vergleiche, GA 2026, 316-329
Der folgende Text verteidigt die These, dass es unmöglich ist, den Holocaust mit (vergleichsweise) offensichtlich Banalem zu vergleichen, ohne ihn zu verharmlosen (§ 130 Abs. 3 StGB). Dieser These wird entgegengehalten, dass es darauf ankäme, ob der Äußerungsgegenstand, der mit dem nationalsozialistischen Völkermord in Bezug gebracht wird, nach der Intention der sich äußernden Person gegebenenfalls lediglich in seinem Gewicht aufgewertet werden soll. Wo dies der Fall ist, läge keine Abwertung des historischen Geschehens und also (bereits) kein tatbestandliches Verharmlosen vor. Diese (von Anfang an streitige) Linie wurde insbesondere von (verschiedenen) Obergerichten zu einschlägigen Gesängen von Fußballfans entwickelt (“Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir“). Die mit ebendiesem Typ von Äußerungen verbundene rechtliche Thematik ließ sich wohl aufgrund des Milieus, in dem das “U-Bahn-Lied“ gesungen wird, über lange Jahre als eine Art strafrechtliches Nischenthema betrachten. Zu Zeiten der Corona-Pandemie und danach, hatten die Strafgerichte dann Anlass, sich mit Äußerungen zu beschäftigen, die die staatlichen Pandemiemaßnahmen mit dem Holocaust zusammenbringen. Die Verortung der praktischen Fälle verharmlosender Vergleiche hatte sich im Zuge dessen in Richtung der Mitte der Gesellschaft verlagert und die Thematik ist nun wohl auch deshalb stärker in den Focus der rechtswissenschaftlichen Diskussion gerückt, die sich dabei jedoch zu sehr auf die Frage konzentriert, ob in der zu betrachtenden Fallgruppe das (Eingangs-)Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens erfüllt ist. Neben der Erneuerung der zu Beginn formulierten These will der folgende Text dafür werben, bei der Entscheidung über die Strafbarkeit entsprechender Äußerungen stärker zu akzentuieren, unter welchen Umständen sich die tatbestandlich ebenfalls vorausgesetzte Eignung verharmlosender Äußerungen, den öffentlichen Frieden zu stören, tragfähig begründen lässt.
Weiss, Erik, § 228 StGB unter Druck: Unzulässiger Paternalismus in (vermeintlich) neutralem Gewand?, GA 2026, 330-344
Der Beitrag verknüpft das Urteil des BVerfG zu § 217 StGB a.F. aus dem Jahr 2020 mit der seit Jahrzehnten geführten Debatte um die Legitimation der Einwilligungsschranke des § 228 StGB. Im Lichte der autonomiestärkenden Leitlinien des BVerfG werden zentrale Ansätze zur Rechtfertigung der Einschränkung des Rechts auf körperliche Selbstbestimmung einer Revision unterzogen. Nach Ansicht des Autors vermag allein ein autonomiebasierter Ansatz zu überzeugen: § 228 StGB dient dem Schutz vor einer übereilten Preisgabe der körperlichen Unversehrtheit, soweit die Körperverletzung ex ante mit einer konkreten Lebensgefahr oder der konkreten Gefahr von Verletzungen i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB einhergeht. In derartigen Fällen bedarf es grundsätzlich einer zusätzlichen Einwilligungsvoraussetzung: der “Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit“ des Entschlusses. Die aktuelle Rechtsprechungslinie wird als harter Paternalismus in lediglich vermeintlich neutralem Gewand identifiziert, der als verdeckter Moralismus den Vorgaben des BVerfG nicht standhält. Der Autor plädiert daher für eine konsequente Verabschiedung von überindividuellen Legitimationsansätzen mit Blick auf § 228 StGB.
Schrifttum
Kuhlen, Lothar, Gertrude Lübbe-Wolff, Der ehrliche Deutsche. Über Problemverleugnung, Moralismus und Regelungsillusionen in Sachen Korruption, GA 2026, 345-349
Bock, Dennis, Stefanie Glotzbach, Sanktionsbemessung bei Unternehmen, GA 2026, 349-352
Bliesener, Christian, Maximilian Vincent Meier, Kryptowährungen und strafrechtlicher Anlegerschutz, GA 2026, 352-356
Lehmann, Jens, Schmitt/Köhler, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, GA 2026, 356-360
Autoren und Redaktion
Schriftleitung: Prof. Dr. Martin Asholt, Prof. Dr. Armin Engländer
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