10.03.2017

1. FC Köln erhält von Böllerwerfer 20.000 € Schadensersatz

Ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet hatte, muss an den Verein rd. 20.000 € Schadensersatz nebst Zinsen bezahlen. Dies entspricht seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der DFB dem Verein auferlegt hatte.

OLG Köln 9.3.2017, 7 U 54/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im Rheinenergiestadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9.2.2014. Der Beklagte hatte in der zweiten Halbzeit des Spiels einen Knallkörper gezündet, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und diesen vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er detoniert war und sieben Zuschauer verletzt hatte.

Wegen dieses Vorfalls und drei weiterer vorangegangener Ereignisse bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin, an denen der Fan nicht beteiligt war, verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin. Im Einzelnen wurden gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen i.H.v. zweimal 20.000 €, einmal 38.000 € und - betreffend den Beklagten - einmal 40.000 € verhängt.

Als Gesamtstrafe bestimmte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen (118.000 €), sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 €. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 €, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 € überweisen. Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz i.H.v. 30.000 €.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Das OLG gab der Klage im zweiten Rechtsgang teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rd. 20.000 €. Die Revision zum BGH wurde erneut zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin kann die Verbandsstrafe des DFB von dem Beklagten im Hinblick auf dessen Böllerwurf ersetzt verlangen.

Nach der Revisionsentscheidung des BGH trifft jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der zusammengesetzten Strafe, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 € : 118.000 € x 60.000 € = rd. 20.340 €. Die Argumentation der Klägerin, wonach der Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe i.H.v. 80.000 € zu bemessen sei, weil die verhängte Gesamtstrafe ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet werde, und damit 40.000 €: 80.000 € x 60.000 € = 30.000 € ergebe, überzeugt hingegen nicht. Bei dieser Berechnungsweise hinge es vom Zufall ab, in welchem Maße eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zu Gute kommt. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen ist dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden können.

Die Revision zum BGH war erneut zuzulassen, weil die Frage, wie die Berechnung vorzunehmen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.

OLG Köln PM vom 9.3.2017