2. PKH-Bekanntmachung 2019
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 224 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 492 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 393 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 373 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 €.