04.12.2014

22.000 € Schmerzensgeld für hausärztlichen Befunderhebungsfehler

Eine Patientin kann von ihrer Hausärztin 22.000 € Schmerzensgeld verlangen, wenn die Hausärztin von der Patientin geschilderte Schmerzen im unteren Rücken und in der linken Gesäßhälfte unzureichend untersucht hat und die Patientin drei Tage später aufgrund einer Gewebeentzündung im Gesäßbereich mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien notfallmäßig operiert werden musste.

OLG Hamm 31.10.2014, 26 U 173/13
Der Sachverhalt:
Die 1954 geborene Klägerin aus Bochum ließ sich im März 2012 von der beklagten Ärztin aus Bochum als Vertreterin ihrer Hausärztin wegen Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich behandeln. Die Beklagte diagnostizierte Ischiasbeschwerden, verabreichte eine Spritze und verordnete ein Schmerzmittel.

Drei Tage später musste die Klägerin notfallmäßig operiert werden, nachdem bei ihr eine Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes mit Verdacht auf eine nekrotisierende Fasziitis diagnostiziert worden war. Dabei wurde ein Teil des Schließmuskels entfernt. In den folgenden Wochen waren 5 Nachoperationen erforderlich.

Die Klägerin ist der Ansicht, von der Beklagten unzureichend untersucht worden zu sein. Unter Hinweis auf fortbestehende Wundschmerzen und eine Stuhlinkontinenz sowie hierdurch bedingte psychische Belastungen verlangte sie Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld von 25.000 €.

Das LG gab der Klage weitgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 22.000 €. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte ist den Ursachen der ihr von der Klägerin geschilderten Beschwerden nicht ausreichend nachgegangen. Sie haftet deswegen für einen Befunderhebungsfehler.

Durch Betasten musste die Beklagte auch die Analregion der Klägerin untersuchen. Auf ihre Anfangsdiagnose durfte sie sich nicht verlassen, sondern sie musste die Möglichkeit von Erkrankungen mit schwerwiegenden Folgen berücksichtigen. Der angehörte medizinische Sachverständige hat bestätigt, dass eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich feststellbar gewesen wäre, wenn die Beklagte eine weitere Untersuchung der Klägerin veranlasst hätte. Diese Entzündung stellt einen reaktionspflichtigen Befund dar. Sie nicht zu behandeln, ist grob fehlerhaft, so dass der vorangegangene Befunderhebungsfehler der Beklagten eine Beweislastumkehr hinsichtlich der weiteren Entwicklung rechtfertigt.

Deswegen ist - auch wenn eine Operation als solche nicht zu vermeiden gewesen sei - zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die erste Operation weniger schwerwiegend ausgefallen wäre, wenn sie 3 Tage früher stattgefunden hätte. Möglicherweise wäre dann der Schließmuskel nicht beeinträchtigt und die Klägerin in vollem Umfang geheilt worden. Diese Verletzungsfolgen rechtfertigen das zuerkannte Schmerzensgeld.

OLG Hamm PM vom 3.12.2014
Zurück