250.000 Euro Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Geburtshilfe
OLG Hamm 4.4.2017, 26 U 88/16Die Mutter des Klägers hatte sich im Oktober 2007 wegen von ihr wahrgenommener verminderter Kindsbewegungen in das beklagte Krankenhaus in Paderborn begeben. Nach mehrstündigem Aufenthalt im Kreißsaal, in dem die Kindesmutter und das ungeborene Kind u.a. zeitweise durch eine Cardiotocographie (CTG) überwacht wurden, entschlossen sich die Ärzte zu einer Sectio. Der heute neunjährige Kläger wurde mit einer Nabelschnurumschlingung entbunden und zeigte in seiner weiteren Entwicklung die Folgen einer hypoxischen Hirnschädigung. Er leidet heute an einer allgemeinen Entwicklungsstörung, die seinen Intellekt, seine Sprache und seine motorischen Fähigkeiten dauerhaft einschränkt. Außerdem leidet er an einer Epilepsie.
Vertreten durch seine Eltern nahm der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. 350.000 € in Anspruch, insbesondere auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das LG verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 175.000 €. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Schmerzensgeldbetrag auf 250.000 € angehoben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. §§ 823, 249 ff., 253 Abs.2 BGB bzw. §§ 611, 280, 823, 831, 249 ff., 253 Abs.2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 75.000 €.
Den beklagten Ärzten waren bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter des Klägers mehrere Behandlungsfehler unterlaufen. Sie hatten es behandlungsfehlerhaft unterlassen, das Geburtsgeschehen mittels einer Dauer-CTG zu überwachen. Bereits das erste CTG war als pathologisch zu bewerten und hatte für eine Sectio gesprochen. Ab dem zweiten pathologischen CTG hätten die Ärzte für eine ständige ärztliche Präsenz mit einer halbstündigen Kontrolle Sorge tragen müssen. Dann wäre die Indikation für die Sectio früher gestellt worden.
Außerdem wurde die später vorgenommene Sectio nicht als Not-Sectio ausgeführt, was aber wegen der bereits vorhandenen pathologischen CTG-Befunde geboten gewesen wäre. Infolgedessen konnten die Behandlungsfehler durchaus als grob bewertet werden, so dass die Beklagten in vollem Umfang für die beim Kläger aufgetretenen Schäden haften müssen. Dem Kläger kam insoweit die Beweislastumkehr zugute.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes waren insbesondere die gravierenden gesundheitlichen Nachteile zu berücksichtigen, die der Kläger erlitten hatte. Er wird in seiner Entwicklung allenfalls die Stufe eines sieben- bis achtjährigen Kindes erreichen und niemals allein leben können. Außerdem wird der Kläger später voraussichtlich feststellen, dass er gegenüber anderen Menschen ein geistiges Defizit hat, was nach Einschätzung des Sachverständigen zu einem besonders großen Leidensdruck führen kann.
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