01.09.2014

50.000 € Schmerzensgeld nach Funktionsverlust der linken Schulter

Einer Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und fehlerhaft durchgeführten Schulteroperation nicht mehr einsetzen kann, kann ein Schmerzensgeld von 50.000 € zustehen. Bei der Bewertung als grober Behandlungsfehler kann auch berücksichtigt werden, dass die gewählte Operationsart nicht die Methode der Wahl war und selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist.

OLG Hamm 1.7.2014, 26 U 4/13
Der Sachverhalt:
Die 1958 geborene Klägerin litt an Schulterbeschwerden. Darum ließ sie sich im November 2005 im beklagten Krankenhaus in Soest von den dort beschäftigten, ebenfalls beklagten Ärzten an der linken Schulter operieren. Seit diesem Eingriff kann die Klägerin ihren linken Arm nicht mehr richtig heben.

Nach weiteren operativen Eingriffen musste die linke Schulter der Klägerin im Februar 2009 versteift werden. Mit der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft operiert worden, verlangte die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 €.

Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagten u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 30.000 €. Hiergegen richten sich wechselseitigen Berufungen der Parteien. Das OLG änderte das Urteil ab, gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagten u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 50.000 €.

Die Gründe:
Vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens steht fest, dass die Klägerin im November 2005 im beklagten Krankenhaus von den beiden beklagten Operateuren grob fehlerhaft behandelt wurde. Sowohl die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieser Operation verstießen gegen den ärztlichen Standard. Nach dem vor der Operation erhobenen MRT-Befund war allein ein arthroskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk der Klägerin indiziert.

Der tatsächlich vorgenommene Eingriff wurde zudem fehlerhaft durchgeführt, weil intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt wurden. Dadurch wurde das Schulterdach zerstört. Dies wiederum erforderte die Versteifung der linken Schulter der Klägerin, so dass der linke Arm funktionsunfähig wurde. Von diesem Kausalzusammenhang ist auszugehen, weil den Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der zu einer Beweislast hinsichtlich der eingetretenen Schadensfolgen führt.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 1.9.2014