§ 6 Abs. 2 PatKostG: Statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde
BGH v. 31.1.2019 - I ZB 58/18
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung "Future-Institute" für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zur Eintragung als Marke an. Die Anmeldung wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 20.5.2016 zurückgewiesen.
Der Antragsteller legte Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das BPatG lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Mit Beschluss vom 26.3.2018 stellte der Rechtspfleger fest, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20.5.2016 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde dem Anmelder am 29.3.2018 zugestellt. Mit Telefax vom 19.4.2018 lehnte der Anmelder den Senat als befangen ab und beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Dieses Schreiben hat das BPatG auch als Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung vom 26.3.2018 ausgelegt, die es ebenso wie die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen hat. Den Aussetzungsantrag des Anmelders hat das BPatG zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise statthaft. Soweit sie statthaft ist, ist sie jedoch unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde, mit der ein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird, ist gem. § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG teilweise statthaft. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des BPatG statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand vorliegen, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des BPatG über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entscheidungen des BPatG, mit denen die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen worden sind und der Aussetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, sind danach als Entscheidungen in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft.
Die Verwerfung der Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung kann dagegen mit der (zulassungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG angefochten werden. Die angegriffene Entscheidung stellt einen rechtsbeschwerdefähigen Beschluss dar. Die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als die instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde sein. Über die Beschwerde wird zwar nicht entschieden, wenn sie gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung kommt aber einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in gleicher Weise anfechtbar sein.
Eine solche rechtsbeschwerdefähige Entscheidung liegt unabhängig davon vor, ob das BPatG die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 PatKostG selbst trifft oder - wie hier - über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG entscheidet. Ausschlaggebend ist allein, dass die Entscheidung eine die Beschwerde insgesamt erledigende instanzbeendende Wirkung hat.
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Der Antragsteller meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung "Future-Institute" für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zur Eintragung als Marke an. Die Anmeldung wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 20.5.2016 zurückgewiesen.
Der Antragsteller legte Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das BPatG lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Mit Beschluss vom 26.3.2018 stellte der Rechtspfleger fest, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20.5.2016 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde dem Anmelder am 29.3.2018 zugestellt. Mit Telefax vom 19.4.2018 lehnte der Anmelder den Senat als befangen ab und beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Dieses Schreiben hat das BPatG auch als Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung vom 26.3.2018 ausgelegt, die es ebenso wie die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen hat. Den Aussetzungsantrag des Anmelders hat das BPatG zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise statthaft. Soweit sie statthaft ist, ist sie jedoch unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde, mit der ein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird, ist gem. § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG teilweise statthaft. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des BPatG statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand vorliegen, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des BPatG über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entscheidungen des BPatG, mit denen die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen worden sind und der Aussetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, sind danach als Entscheidungen in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft.
Die Verwerfung der Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung kann dagegen mit der (zulassungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG angefochten werden. Die angegriffene Entscheidung stellt einen rechtsbeschwerdefähigen Beschluss dar. Die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als die instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde sein. Über die Beschwerde wird zwar nicht entschieden, wenn sie gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung kommt aber einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in gleicher Weise anfechtbar sein.
Eine solche rechtsbeschwerdefähige Entscheidung liegt unabhängig davon vor, ob das BPatG die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 PatKostG selbst trifft oder - wie hier - über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG entscheidet. Ausschlaggebend ist allein, dass die Entscheidung eine die Beschwerde insgesamt erledigende instanzbeendende Wirkung hat.
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