Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung nach erfolglosem Antrag des Gläubigers auf Erhöhung
BGH 11.4.2018, XII ZB 121/17Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau) streiten als geschiedene Ehegatten über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt. Die 1983 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, wurde mit Urteil vom 11.11.1997 rechtskräftig geschieden. In diesem Urteil wurde der Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt. Auf Abänderungsklage der Ehefrau wurde der laufende Unterhalt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.1.2003 auf mtl. rd. 700 € (570 € Elementarunterhalt und 130 € Altersvorsorgeunterhalt) erhöht.
In einem weiteren Abänderungsverfahren wurde der Unterhalt durch Urteil des AG Geldern vom 8.5.2009 für die Zeit von August 2007 bis Januar 2010 erhöht, für die nachfolgende Zeit wurde die Abänderungsklage der Ehefrau abgewiesen. Der Ehemann begehrt im vorliegenden Verfahren die Abänderung des Urteils des OLG Düsseldorf vom 14.1.2003 dahingehend, dass er ab Januar 2016 keinen Unterhalt mehr an die Ehefrau zu zahlen hat.
AG und OLG wiesen den Abänderungsantrag ab. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Endentscheidung des Gerichts beantragen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthält. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Gem. § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
Konnte eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bzw. zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts gem. § 1578 b BGB bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden, ist ein mit dem gleichen Ziel erhobener Abänderungsantrag bei gleich gebliebenen Verhältnissen wegen § 238 Abs. 2 FamFG regelmäßig bereits unzulässig. Die Präklusion von sog. Alttatsachen setzt allerdings voraus, dass die Umstände schon für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich waren. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bereits eine Herabsetzung oder Befristung hätte aussprechen müssen. Ist ein Umstand allein im Rahmen der Billigkeitsbetrachtung nach § 1578 b BGB erheblich, so kommt es mithin grundsätzlich darauf an, ob der fragliche Umstand bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen müssen.
Über die Rechtskraftwirkung hinausgehend hat der Senat auch in dieser Fallkonstellation eine Präklusion angenommen, wenn der Gegner eines auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverlangens bereits im Vorverfahren Abänderungswiderklage hätte erheben können, um damit eine gerichtliche Klärung des Unterhalts nach beiden Seiten hin zu erwirken. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest. Die angeführten Gründe vermögen die weitreichende Folge einer Präklusion nicht zu rechtfertigen. Die Grenzen der Abänderbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung ergeben sich vorwiegend aus deren materieller Rechtskraft. Soweit die begehrte Unterhaltserhöhung oder -herabsetzung nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, steht die Rechtskraft einem auf den nicht streitgegenständlichen Teil gerichteten Abänderungsantrag grundsätzlich nicht entgegen.
Etwas anderes gilt, wenn im Vorverfahren die Höhe des Unterhalts neu festgelegt worden ist. Wenn der Unterhalt etwa im Vorverfahren auf einen Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers erhöht worden ist, würde eine Herabsetzung des Unterhalts der früheren Entscheidung als deren kontradiktorisches Gegenteil widersprechen, obwohl diese nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens gewesen ist. Ist hingegen der vorausgegangene Abänderungsantrag vollständig abgewiesen worden, so besagt die Rechtskraft dieser Entscheidung nur, dass ein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch nicht besteht, sodass eine spätere, auch auf unveränderter Tatsachengrundlage beruhende Herabsetzung des Unterhalts dazu nicht im Widerspruch stünde. Dementsprechend ist es auch dem auf Unterhaltserhöhung in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner unbenommen, den Ausgang des Abänderungsverfahrens abzuwarten und im Falle vollständiger Abweisung des Abänderungsantrags in zulässiger Weise einen eigenen, auf Unterhaltsherabsetzung gerichteten Abänderungsantrag zu erheben.
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