Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan (deutsch-japanisches Doppelbesteuerungsabkommen)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.12.2019 - IV B 2 -S 1301-JAPAN/0-11, DOK 2019/1094483
DBA-Japan
Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans eine Durchführungsabsprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Diese Durchführungsabsprache wird mit dem BMF- Schreiben v. 18.12.2019 bekannt gemacht. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.
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Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans eine Durchführungsabsprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Diese Durchführungsabsprache wird mit dem BMF- Schreiben v. 18.12.2019 bekannt gemacht. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.