17.01.2020

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan (deutsch-japanisches Doppelbesteuerungsabkommen)

Mit BMF-Schreiben v. 18.12.2019 hat die Finanzverwaltung die Durchführungsabsprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Japans nach Artikel 26 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.12.2019 - IV B 2 -S 1301-JAPAN/0-11, DOK 2019/1094483

DBA-Japan

Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans eine Durchführungsabsprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Diese Durchführungsabsprache wird mit dem BMF- Schreiben v. 18.12.2019 bekannt gemacht. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.
 
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