12.04.2018

Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

Kurzbesprechung
BFH v. 20.12.2017 - III R 23/15

EStG § 3 Nr. 26, § 3c

Die Steuerpflichtige bezog im Streitjahr 2012 von einem Sportverein Einnahmen in Höhe von 1.200 € als Übungsleiterin, die nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von im Streitjahr 2.100 € steuerfrei waren. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte sie Ausgaben in der unstreitigen Höhe von 4.062 €, weit überwiegend für Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben.
Den hieraus entstandenen Verlust machte sie in der Einkommensteu¬ererklärung 2012 geltend, den das FA jedoch nicht anerkannte.

Demgegenüber vertrat das FG im sich anschließenden Klageverfahren die Auffassung, die Ausgaben seien insoweit abziehbar, als sie den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG überstiegen hätten.

Im Revisionsverfahren wies der BFH darauf hin, dass die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (auch) voraussetzt, dass die Steuerpflichtige ihre nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiterin mit der Absicht, einen Totalgewinn oder  überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, ausgeübt hat. Denn sollte ihre Tätigkeit als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Im Streitfall drängt sich eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf, weil der Steuerpflichtige bei Einnahmen von lediglich 1.200 € Ausgaben von 4.062 € entstanden sind. Die Einnahmen waren im Streitjahr nicht geeignet, die Ausgaben zu übersteigen oder auch nur in etwa abzudecken. Da das FG die Prüfung eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht vorgenommen hatte, wies der BFH den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurück.

Sollte die Tätigkeit der Steuerpflichtigen mit Einkünfteerzielungsabsicht durchgeführt worden sein, wäre der geltend gemachte Verlust berücksichtigungsfähig. Der BFH wies darauf hin, dass die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit stehen, sich nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG richtet. Die letztgenannte Vorschrift, der zufolge die mit einer nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen, ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfreien Einnahmen von 1.200 € den Maximalbetrag von 2.100 € nicht übersteigen.

§ 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen. Hiernach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Einschränkung "soweit" in § 3c Abs. 1 EStG besagt zunächst, dass bei Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen stehen, eine Aufteilung vorzunehmen ist ("Aufteilungsgebot"). Dabei richtet sich der nicht abziehbare Teil nach dem Verhältnis, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen, die der Steuerpflichtige aus einer Tätigkeit bezogen hat, stehen.

Die Bedeutung der Konjunktion "soweit" ist jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt. Liegen ausschließlich steuerfreie Einnahmen vor und sind die damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen höher, ermöglicht die Vorschrift darüber hinaus eine Auslegung, wonach die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, wonach bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll. Die Anwendbarkeit des § 3c EStG wird durch diese Zweckbestimmung begrenzt.

BFH, Urteil vom 20.12.2017, III R 23/15, veröffentlicht am 11.4.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt