Abzug der Mittagspausen bei der Bemessung der Terminsdauer
OLG München 14.2.2019, 8 St (K) 1/19Der A. war dem Angeklagten S. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Hauptverhandlung wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil abgeschlossen. Mit Schreiben vom 18.12.2018 beantragte der Rechtsanwalt A. die Festsetzung seiner Auslagen und Gebühren.
Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 9.1.2019 weitgehend entsprochen mit Ausnahme von u.a. der Absetzung von Hotelkosten, zwei Gebühren nach VV RVG Nr. 4122 und eines Haftzuschlages nach VV RVG 4120. Gegen den Beschluss hatte der A. Erinnerung eingelegt. Dieser wurde teilweise abgeholfen. Gegenständlich waren demnach nur noch ein Zuschlag nach VV RVG 4122 für den Termin vom 11.7.2018 und die Versagung der Anerkennung von Hotelkosten von mehr als 120 € netto bezüglich einer Übernachtung vom 10./11.7.2018 und von mehr als jeweils 300 € netto für Übernachtungen vom 25.9. bis 27.09.2018.
Das OLG hat die Erinnerung zurückverwiesen.
Die Gründe:
Nach der grundlegenden Entscheidung des für Beschwerden in Kostensachen zuständigen 4. Strafsenats des OLG München vom 23.10.2008 - 4 Ws 150/08 und seitdem auch vom 8. Strafsenat - 8 St(K) 10/16 vom 4.8.2016 n.v.; so auch OLG Celle, Beschluss vom 12.8.2016 - 1 Ws 297/16 werden im Rahmen der sog. Längenzuschläge des Pflichtverteidigers Mittagspausen nicht bei der Verhandlungsdauer berücksichtigt, und zwar in ihrer vollen Länge und nicht lediglich pauschal mit einer Stunde. Demnach dienen Mittagspausen allgemein der Regeneration und werden üblicherweise von Rechtsanwälten auch an Arbeitstagen eingelegt, an denen sie ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer Hauptverhandlung nachgehen. Außerdem gelten Mittagspausen als "prozessneutrale" Unterbrechungen.
Für die Übernachtung vom 10. auf den 11. 07.2018 waren u.a. Mehrkosten für eine Spätabreise aufgeführt. Es war aber nicht ersichtlich oder dargelegt, welche zwingenden Gründe den Antragsteller daran gehindert hatten, das Hotel zu den vorgesehenen Abreisezeiten zu verlassen. Der Terminsbeginn war um 10:30 Uhr. Diese Mehrkosten für eine späte Abreise sind somit nicht als angemessene Auslagen i.S.d. Nr. 7006 VV RVG ersatzfähig, es geht vorliegend nicht um die Ersatzfähigkeit der regulären erforderlichen Hotelkosten für eine Übernachtung.
Bezüglich der Übernachtungskosten von mehr als 300 € netto vom 25.-27.09.2018 war nicht ersichtlich, dass für den Erinnerungsführer kein Zimmer zu einem Höchstbetrag von 300 € netto buchbar gewesen wäre. Die Auslagen waren nicht als angemessen anzusehen, soweit sie den Betrag von 300 € netto übersteigen, der angesichts der während der Oktoberfestzeit gestiegenen Hoteltarife allgemein als Höchstgrenze im Rahmen der Kostenfestsetzungen beim OLG München anerkannt wird. Etwaige Bemühungen, ein günstigeres Zimmer zu finden, waren nicht dargetan, vielmehr wurde standardmäßig für die Termine stets dasselbe Hotel gebucht, ohne anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten zu eruieren. Entsprechende Bemühungen sind angesichts übersichtlicher und einfach bedienbarer Buchungsportale und Suchmaschinen im Internet zumutbar.
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