Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen
KurzbesprechungEStG §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, Abs. 9, 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 Buchst. a
Nimmt für die Veranlassungszeiträume ab 2009 ein mindestens zu 10 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen bei einer Bank auf, um selbst ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich als Werbungskosten durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) veranlasst. Diese Werbungskosten können ohne die Beschränkungen des ansonsten geltenden Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG) bei den tariflich besteuerten Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.
Verzichtet der Gesellschafter dagegen gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dies für Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen führen. Denn die Aufwendungen stehen nun nicht mehr mit Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang, sondern mit Beteiligungserträgen i.S von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. Der Wechsel des Veranlassungszusammenhangs führt dazu, dass die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen nunmehr dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG unterliegen.
Der nun vollständige Wegfall des Werbungskostenabzugs kann jedoch teilweise vermieden werden, indem die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragt wird. Wenn der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragt, kann er zumindest den 60%igen Werbungskostenabzug seiner Finanzierungskosten erreichen. Im vom BFH entschiedenen Streitfall hatte der Steuerpflichtige dies jedoch versäumt, so dass ein Werbungskostenabzug der Finanzierungskosten insgesamt nicht n Betracht kam.
BFH, Urteil vom 24.10.2018, VIII R 19/16, veröffentlicht am 31.10.2018.