24.11.2017

Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Vielmehr muss die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

Kurzbesprechung
BFH v. 20.6.2017 - X R 26/15

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Dies ist Grundvoraussetzung für den Sonderausgabenabzug des Schulgeldes nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Im Streitfall besuchte die Tochter der Steuerpflichtigen eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das FA verweigerte für das Streitjahr 2010 den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Steuerpflichtigen keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hätten. Im FG - Verfahren bekamen die Steuerpflichtigen dagegen Recht, da ein solcher Anerkennungsbescheid - so das FG - gesetzlich nicht gefordert sei und auch die weiteren Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorlagen.

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verwies auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG, woraus ersichtlich ist, dass ein Grundlagenbescheid, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben ist, nicht erforderlich ist. Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, steht vielleicht die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage. Es bleibe dem zuständigen FA aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Der BFH entschied daher, dass die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses nicht den Schulbehörden obliegt, sondern Aufgabe der Finanzbehörden ist.

Die Entscheidung des BFH korrespondiert nicht mit der gegenteiligen, von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung (siehe BMF - Schreiben v. 9. 3. 2009 (BStBl. I 2009, 487). Es bleibt abzuwarten, wie sie auf die Entscheidung reagieren wird.

BFH, Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15, veröffentlicht am 22.11.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt