17.03.2014

Adoption eines Kindes in den USA durch homosexuelle Lebenspartnerinnen ist in Deutschland anzuerkennen

Die Adoptionsentscheidung eines US-amerikanischen Gerichts, die die gemeinsame Adoption eines Kindes in den USA durch ein verheiratetes gleichgeschlechtliches Paar ausspricht, ist in Deutschland anzuerkennen. Angesichts der sich in Deutschland für gleichgeschlechtliche Paare öffnenden Adoptionsmöglichkeiten (etwa die aktuelle BVerfG-Entscheidung zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner) kann nicht angenommen werden, dass eine solche Adoptionsentscheidung noch in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stünde.

Schleswig-Holsteinisches OLG 27.1.2014, 12 UF 14/13
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2008 adoptierten die Beteiligte zu 1) (deutsche Staatsangehörige) und ihre Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 2) (US-amerikanische Staatsangehörige), in den USA gemeinsam ein im Jahr 2008 geborenes Kind. Die beiden Frauen leben und lebten in den USA und waren damals nicht verheiratet oder sonst in einer rechtlich abgesicherten Lebensgemeinschaft miteinander verbunden.

Die Adoptionsentscheidung wurde durch ein Gericht des Bundesstaates Minnesota nach dem innerstaatlichen Recht des Bundesstaates ausgesprochen. Die Beteiligte zu 1) beantragte die Anerkennung der US-amerikanischen Adoptionsentscheidung in Deutschland.

Das AG wies den Antrag wegen der fehlenden rechtlichen Absicherung der Lebensgemeinschaft ab. Die Beteiligten legten Beschwerde zum OLG ein. Während des Beschwerdeverfahrens heirateten die beiden Mütter im November 2013 in Kalifornien/USA. Das OLG gab dem Antrag daraufhin statt.

Die Gründe:
Die US-amerikanische Adoptionsentscheidung ist in Deutschland anzuerkennen. Die Anerkennung der Entscheidung führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Nach inzwischen erfolgter Heirat nach US-amerikanischem Recht kann die Anerkennung nicht deswegen verweigert werden, weil ein gleichgeschlechtliches Paar in Deutschland trotz Eintragung als registrierte Partnerschaft ein Kind nicht gemeinsam adoptieren könnte (§ 1741 Abs. 2 BGB).

Denn angesichts der sich auch in Deutschland für gleichgeschlechtliche Paare immer weiter öffnenden Adoptionsmöglichkeiten (vgl. etwa die Entscheidung des BVerfG vom 19.2.2013 zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner) kann nicht angenommen werden, dass eine Adoptionsentscheidung, die eine gemeinsame Adoption eines inzwischen nach US-amerikanischem Recht verheirateten gleichgeschlechtlichen Paares ausspricht, noch in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stünde.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 5 vom 14.3.2014
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