08.06.2017

AfA - Befugnis des Nichteigentümer - Ehegatten bei betrieblicher Grundstücksnutzung

Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für AfA eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat.

Kurzbesprechung
BFH v. 21.2.2017 - VIII R 10/14

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 18, § 26, § 26b

Im Streitfall erwarben Eheleute gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück. Zur Finanzierung des Objekts schloss die Ehefrau Darlehensverträge mit einer Sparkasse ab, für deren Erfüllung sich der Ehemann verbürgte und ein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde. Zahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemannes aus seiner selbständigen Arbeit.

Nach Erwerb des Grundstücks teilten die Eheleute das Anwesen in Wohnungseigentum auf. Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Ehefrau, das diese ihrem Ehemann zur betrieblichen Nutzung überließ. Dieser machte die hierauf entfallende anteilige AfA sowie die anteiligen Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend.

Dies sah der BFH jedoch anders und entschied, dass der Ehemann weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des genutzten Grundstücksteils war und darüber hinaus auch mangels getragener Aufwendungen keine AfA geltend machen konnte. Denn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes wurde allein von der Ehefrau aufgenommen. Die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens wurden jedoch von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute und somit jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet (Ehefrau), sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden (lagen im Streitfall nicht vor). Gleichgültig ist dabei, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt.

Die auf die Praxisräume entfallenden abschreibungsfähigen Anschaffungskosten waren dem Ehemann auch nicht nach den Grundsätzen der Drittaufwands-Rechtsprechung des BFH zuzurechnen. Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Entsprechend ist Drittaufwand bei Anschaf-fungs- und Herstellungskosten gegeben, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Im Streitfall hatte die Ehefrau jedoch mit den Zahlungen vom Oder-Konto keine Schuld des Ehemannes, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zur Anschaffung des vom Ehemann betrieblich genutzten Gebäudeteils und damit für eigene Rechnung getilgt. Insoweit kamen auch die Grundsätze des abgekürzten Vertragswegs nicht zur Anwendung.

Entsprechendes galt für die als Betriebsausgaben geltend gemachten Schuldzinsen. Auch diese wurden von dem gemeinschaftlichen Oder-Konto der Eheleute gezahlt, so dass sie auf Rechnung der Ehefrau als Darlehensschuldnerin geleistet wurden und vom Ehemann nicht selbst getragen wurden. Eine Berücksichtigung nach Drittaufwandsgrundsätzen beim Ehemann scheiterte wiederum daran, dass sie von der Ehefrau als Darlehensnehmerin aufgewendet wurden.

Verlag Dr. Otto Schmidt