17.04.2013

AGB in Stromlieferungsverträgen: Zum Anspruch auf Zahlung eines Aktionsbonus nach bestimmter Vertragsdauer

Ist ein Stromlieferant nach den von ihm verwendeten AGB-Klauseln verpflichtet, dem Kunden einen sog. "Aktionsbonus" zu zahlen, falls der Vertrag nicht innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt wird, so kann der Kunde auch dann Anspruch auf Zahlung des Bonus haben, wenn er den Vertrag zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres kündigt. Bei der Auslegung einer entsprechenden Klausel greift § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

BGH 17.4.2013, VIII ZR 225/12 u.a.
Der Sachverhalt:
In den beiden vorliegenden Verfahren (VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12) streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte - eine Stromlieferantin - verpflichtet ist, den Klägern einen sog. "Aktionsbonus" zu zahlen. Hintergrund sind die AGB, die die Beklagte den Stromlieferungsverträgen zugrunde legte. Darin heißt es u.a.:

"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht.

Die auf Zahlung des Bonus gerichteten Klagen hatten in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Berufungsurteile auf und gab den Klagen statt.

Die Gründe:
Die beiden LG haben die Vertragsklausel zu Unrecht so ausgelegt, dass der Stromkunde den Bonus nur dann beanspruchen könne, wenn er länger als zwölf Monate Strom von der Beklagten bezogen habe.

Die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung kann für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden vielmehr ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel war demgemäß nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders - hier: zu Lasten der Beklagten - auszulegen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 71 vom 17.4.2013
Zurück