26.02.2021

Alle weiteren am 25.2.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

Hier finden Sie die Leitsätze der weiteren am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.


BFH v. 10.12.2020 - V R 5/20
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
Zur Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 68 Nr. 9 AO gehören nur solche Beteiligungsveräußerungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind. Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung.


BFH v. 10.11.2020 - IX R 34/18
Nachsteuer i.S. des § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11.08.2008, BStBl I 2008, 838, Rz 27).


BFH v. 27.10.2020 - V R 20/20 (V R 61/17)
Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit
Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen. Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.


BFH v. 27.10.2020 - VIII R 19/18
Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom Insolvenzverwalter beantragter Zusammenveranlagung und zur Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages
1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen (ständige Rechtsprechung).
2. Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter stellt eine Handlung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, die zur Folge hat, dass auch die auf der Zusammenveranlagung beruhende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. Wählt der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung, ist daher auch die auf Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallende Einkommensteuer im gleichen Verhältnis wie die durch die Einkünfte des Insolvenzschuldners ausgelöste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu verteilen.
3. Ein Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG ist im Rahmen der Ermittlung der den Vermögensbereichen zuzuordnenden Einkünfte --und damit auch zugunsten des Insolvenzverwalters-- zu berücksichtigen.
4. Lässt das FA einen Sachverhalt nicht unberücksichtigt, sondern würdigt diesen entgegen der Rechtslage falsch, greift § 174 Abs. 3 AO nicht ein.
5. Der Insolvenzverwalter ist in Bezug auf das Steuerfestsetzungsverfahren betreffend den Insolvenzschuldner Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO.


BFH v. 30.9.2020 - I R 12/17
Feststellung des Einlagekontos für BgA - sachlich-abstrakte Betrachtung
Der Bestand des Einlagekontos eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ist nach § 27 Abs. 7 i.V.m. § 27 Abs. 2 KStG weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG gebunden.


BFH v. 29.9.2020 - VIII R 14/17
Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.
2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.


BFH v. 9.9.2020 - III R 2/19
Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids
Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag.


BFH v. 30.7.2020 - III R 1/18
Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Verkauf einer Betriebsstätte
1. Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören.
2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes außerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Vergleich zu den Vorgängerregelungen (InvZulG bis 2005) zulagenschädlich. Eine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.
3. Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens i.S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007/2010 reicht eine auf bestimmte Gegenstände des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, nicht aus.
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