Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften
KurzbesprechungAO §§ 52, 55, 56
KStG § 9 Abs. 3 Satz 2
EStG § 10b Abs. 4 Satz 2
Im entschiedenen Streitfall hatte ein Spender einem Verein, der den Umweltschutz durch zahlreiche Einzelprojekte fördert, einen Geldbetrag zugewendet. Die Spende war zweckgebunden zur Unterstützung der Durchführung eines Volksbegehrens, das die Rekommunalisierung von Energienetzen zum Gegenstand hatte. Der Verein stellte hierfür eine Zuwendungsbestätigung aus.
Das FA war dagegen der Auffassung, dass eine Zuwendungsbestätigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen, da die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstelle und der Umweltschutz durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert werde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage bereits deshalb ab, weil der Verein seine Aufwendungen für das Volksbegehren nicht von dem Bankkonto, auf dem die Spende eingegangen war, sondern von einem anderen Bankkonto bezahlt hatte. Ob die vom FA vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist, ließ das FG daher offen.
Im Revisionsverfahren sah der BFH dies jedoch differenzierter und wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nach Auffassung des BFH verlangt das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot zeitnaher Mittelverwendung nicht, genau den konkreten, von einem Spender zugewendeten Geldschein oder genau das auf einem bestimmten Bankkonto der Körperschaft durch Spendeneingänge entstandene Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Vielmehr genügt es, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von einem anderen Bankkonto der Körperschaft bezahlt werden. Es kommt daher allein auf eine Saldo-Betrachtung an.
Die Zurückweisung an die Vorinstanz erfolgte, weil hinsichtlich der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen noch einige andere Fragen zu klären sind. Der BFH stellte jedoch ausdrücklich in Frage, ob die vom FA vertretene Rechtsauffassung die Annahme rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe mit seinem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens sind für den BFH keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Unterstützung der Volksinitiative durch den Verein seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt haben könnte. Denn der Verein hatte nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen. Außerdem treten nahezu alle relevanten politischen Parteien dafür ein, den Klimawandel zu begrenzen und erneuerbare Energien zu fördern.
BFH, Urteil vom 20.3.2017, X R 13/15, veröffentlicht am 9.8.2017