Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zu Arbeitzimmereinsprüchen
VerwaltungsanweisungEStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Aufgrund des § 367 Absatz 2 b und des § 172 Absatz 3 AO und der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015 -GrS 1/14 - (BStBl. II 2016, 265), nachfolgend ergangener BFH - Entscheidungen sowie- des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.9.2017- 2 BvR 949/17 (vorgehend BFH v. 13.12.2016 -X R 18/12, BStBl II 2017, 450) hat die Finanzverwaltung per Allgemeinverfügung am 30.4.2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen anhängige Einsprüche zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b oder § 9 Absatz 5 Satz1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 30.4.2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung.