Allgemeinverfügung zu Einsprüchen gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide
AO § 367 Abs. 2b und §172 Abs. 3
Mit Urteil v. 10.4.2018 - 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15 (BGBl. I 2018, 531) hat das BVerfG den Gesetzgeber zur gesetzlichen Neuregelung der Einheitsbewertung des Grundvermögens verpflichtet, gleichzeitig jedoch entschieden, dass die beanstandeten Regelungen nach Verkündung einer Neuregelung für weitere fünf Jahre, längstens bis zum 31.12.2024 angewandt werden dürfen.
Darauf hat die Finanzverwaltung nun mit einer Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b und §172 Abs. 3 AO reagiert und alle am 18.1.2019 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18.1.2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für den inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagungen des Grundsteuermessbetrags.
Die Vorstehende Regelung gilt in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Grundsteuerfestsetzung.