07.06.2019

Allgemeinverfügung zu Einsprüchen gegen Einheitswertfestsetzungen

Mit Allgemeinverfügung v. 3.6.2019 haben die obersten Finanzbehörden der Länder ihr bereits am 18.1.2019 erlassene Allgemeinverfügung zu Einsprüchen gegen Einheitswertfestsetzungen ergänzt.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 3.6.2019 Ministerium er Finanzen NRW S 0338 - 48 - V A 2

BewG § 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2

Mit Urteil v. 10.4.2018 - 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15 (BGBL. I 2018, 531) hat das BVerfG den Gesetzgeber zur gesetzlichen Neuregelung der Einheitsbewertung des Grundvermögens verpflichtet, gleichzeitig jedoch entschieden, dass die beanstandeten Regelungen nach Verkündung einer Neuregelung für weitere fünf Jahre , längstens bis zum 31.12.2024 angewandt werden dürfen.

Darauf hat die Finanzverwaltung mit einer Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b und §172 Abs. 3 AO reagiert und alle am 18.1.2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz (Allgemeinverfügung v. 18.1.2019, BStBl. I 2019, 26).

Diese Allgemeinverfügung hat sie nun dergestalt ergänzt, dass am 3.6.2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)

richten, zurückgewiesen werden, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Regelungen entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
 

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