26.01.2015

Altersgrenze für Notare weiterhin rechtmäßig

Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), ist mit dem GG vereinbar und verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BAG nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.

BGH 24.11.2014, NotZ (Brfg) 5/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war 1979 "für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem LG B. zum Notar für den Bezirk des Hanseatischen OLG in B." bestellt worden. Mit Erreichen des 70. Lebensjahres im Oktober 2013 hatte er gegenüber der Präsidentin des Hanseatischen OLG beantragt, ihm zu gestatten, das Notaramt auch nach Beendigung des 70. Lebensjahres weiter auszuüben. Der Senator für Justiz und Verfassung lehnte den Antrag ab.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Gründe:
Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), ist mit dem GG vereinbar und verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BAG nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.

Der Senat hatte bereits ausführlich damit befasst, dass die Altersgrenze nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt, weil die für deutsche Notare geltende Altersgrenze nach den Maßstäben der Richtlinie beschäftigungspolitisch dadurch gerechtfertigt ist, dass andernfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 S. 1 BNotO) nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit, gewährleistet wäre, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere frei machen und diesen eine Perspektive eröffnet wird, den angestrebten Beruf des Notars binnen angemessener Zeit ausüben zu können.

Soweit der Kläger geltend gemacht hatte, es habe sich mittlerweile ein Mangel an Nachwuchsinteressenten für das Anwaltsnotariat eingestellt, rechtfertigte dies nicht, die Regelung in § 48a BNotO nicht mehr anzuwenden, selbst wenn dieser Befund zutreffen und sich verstetigen sollte. Ob, wann und in welcher Weise der Gesetzgeber die Rechtslage geänderten tatsächlichen Verhältnissen anpasst, liegt in seinem, von den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierenden Gestaltungsspielraum. Dass sich die Bewerberverhältnisse derart massiv gewandelt hätten, dass mit der Beibehaltung der Altersgrenze des § 48a BNotO der dem Gesetzgeber zustehende weite Spielraum überschritten wäre, war nicht ansatzweise ersichtlich.

Es war auch kein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers durch die in der Bestallungsurkunde aufgenommene Formulierung, dass der Kläger für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim LG B. zum Notar bestellt werde, anzunehmen. Der Senat teilt insofern die Auffassung des OLG, dass die Bestallungsurkunde keine eigene den Kläger begünstigende Regelung hinsichtlich der Dauer der Bestellung zum Notar enthält, sondern lediglich festlegt, mit welcher der in § 3 BNotO zugelassenen Notariatsformen der Kläger betraut werden sollte.

Letztlich waren auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den EuGH gem. Art. 267 AEUV nicht erfüllt. Zwar ist die Beurkundungstätigkeit der Notare als solche nicht i.S.v. Art. 45 Abs. 1 EG mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Doch werden mit den notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten. Dies stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der etwaige Beschränkungen i.S.v. Art. 43 EG rechtfertigen kann, die sich aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa den für die Notare aufgrund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge, ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unabsetzbarkeit, soweit diese Beschränkungen zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich sind.

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