11.01.2018

Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ab 1.1.2018

Mit BMF-Schreiben v. 13.12.2017 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG an die ab 1.1.2018 geltende veränderte Rechtslage angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.12.2017 - III C 3 - S 7160-h/16/10001, DOK 2017/1016030

UStG § 4 Nr. 8 Buchstabe h

Die Neufassung des Investmentsteuergesetzes ab 1.1.2018 hat u.a. auch zu einer Änderung von § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG geführt. Durch die ab 1.1.2018 eingetretene Ausweitung des Anwendungsbereichs des InvStG kann in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG nicht mehr wie bislang auf das gesamte InvStG verwiesen werden. Denn die Steuerbefreiung nimmt nunmehr Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem Kapitalanlagegesetzbuch regulierter Investmentvermögen.

Außerdem wurde in der gesetzlichen Neufassung das Urteil des EuGH v. 9.12.2015- C -595/13, Fiscale Eenheid X, umgesetzt. Danach wird die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den OGAW vergleichbar, sind und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Das BMF-Schreiben enthält weitergehende Erläuterungen zum Umfang der ab 1.1.2018 geltenden Steuerbefreiung und sowie die entsprechende Anpassung des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses.

Verlag Dr. Otto Schmidt