17.01.2020

Änderung des § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit BMF-Schreiben v. 10.1.2020 hat die Finanzverwaltung zur Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.1.2020 - III C 3 -S 7133/19/10002 :004, DOK 2019/1141457

UStG § 6a Abs. 3

Mit Gesetz vom 12. 12. 2019 (BGBl. 2019 I, 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. 1. 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-  Verfahren zur automatisierten Erteilung der Aus-fuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).

Nach § 6 Abs. 3a UStG sind Lieferungen an Abnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittland, ausgenommen der Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, steuerfrei, wenn die Waren in ihrem persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden und die tatsächliche Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, durchgeführt wird. Bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat der leistende Unternehmer durch Belege (§§ 8 - 11 UStDV) und Aufzeichnungen (§ 13 UStDV) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 UStG nachzuweisen. Dieser Nachweis erstreckt sich zusätzlich noch auf die zollamtliche Abnehmerbestätigung nach § 17 UStDV. Hierbei prüft die Zollverwaltung, ob der Abnehmer im Drittland ansässig ist (Abnehmernachweis) sowie, ob er die laut Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung aufgeführten Waren tatsächlich mit sich führt (Ausfuhrnachweis). Die Änderungen von § 6 Abs. 3a UStG sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

Entsprechend wurden die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Die Grundsätze des BMF - Schreibens sind erstmals auf Lieferungen (Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr) anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2019 bewirkt werden. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Lieferung des leistenden Unternehmers an den Abnehmer; auf den tatsächlichen Ausfuhrvorgang des Abnehmers kommt es nicht an. Daher findet die Wertgrenze für Lieferungen, die vor dem 1. 1. 2020 bewirkt worden sind und bei denen der Liefergegenstand vom Abnehmer erst nach dem 31. 12. 2019, aber innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG ausgeführt wird, keine Anwendung. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht,, wenn der liefernde Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die er zwischen dem 1. 1. 2020 und dem Datum der Veröffentlichung des BMF- Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I erbracht hat, die Regelungen zur Wertgrenze nicht entsprechend der Vorgaben dieses BMF- Schreibens angewendet hat.
 
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