26.09.2019

Anforderungen an das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

Eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende "Abschöpfung" der aus der Tat erlangten Vorteile liegt nicht bereits dann vor, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht.

Kurzbesprechung
BFH v. 22.5.2019 - XI R 40/17

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen.

Im entschiedenen Streitfall wurde gegen die Steuerpflichtige durch das Bundeskartellamt (BKartA) wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ("Settlement-Schreiben") teilte die Behörde im Juli 2013 die Absicht mit, ein Bußgeld in genau bezifferter Höhe festzusetzen. Im Februar 2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der angedrohten Höhe.

Die Steuerpflichtige bildete in ihrer Bilanz auf den 31. 12. 2013 wegen des angedrohten Bußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung; einen Teilbetrag davon berücksichtigte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG einkommensmindernd, da sie (insoweit) von einer sog. Bruttoabschöpfung ausging.

Dies sieht der BFH jedoch anders und wies die Revision der Steuerpflichtigen gegen die klageabweisende Entscheidung des FG zurück.. Zwar ist die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße möglich. Im Streitfall enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reicht die Liquiditätsbelastung aufgrund des Bußgelds nicht aus. Vielmehr muss die Geldbuße auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Im Streitfall war ein "kartellbedingter" Gewinn jedoch nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reicht jedoch für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus.

BFH, Urteil vom 22.5.2019, XI R 40/17, veröffentlicht am 26.9.2019.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt