Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks
Kurzbesprechung
BFH v. 3.7.2019 - VI R 36/17
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SvEV § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 6 Satz 1
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das FA sah dies als ein Frühstück an und setzte einen geldwerten Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes an.
Dies sieht der BFH jedoch anders. Zwar kann die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt.
Handelt es sich dagegen um bloße Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Im entschiedenen Streitfall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Denn unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks muss jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken hat daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.
BFH, Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17, veröffentlicht am 19.9.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SvEV § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 6 Satz 1
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das FA sah dies als ein Frühstück an und setzte einen geldwerten Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes an.
Dies sieht der BFH jedoch anders. Zwar kann die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt.
Handelt es sich dagegen um bloße Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Im entschiedenen Streitfall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Denn unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks muss jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken hat daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.
BFH, Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17, veröffentlicht am 19.9.2019.