21.10.2016

Anforderungen an einen Zurückweisungsbeschluss

Ein Zurückweisungsbeschluss, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, muss - jedenfalls i.V.m. einem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - neben einer Bezugnahme auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, fehlt die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage.

BGH 21.9.2016, VIII ZR 188/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von den Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Hausgrundstücks sowie die Nachzahlung von Betriebskosten gefordert. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbeschluss enthielt - auch i.V.m. dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes und nahm auch nicht auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug. Die Berufungsanträge der Parteien waren ebenfalls nicht wiedergegeben.

Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein im Berufungsverfahren erweitertes Klagebegehren fort. Der BGH hat den Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichtes zurückverwiesen.

Die Gründe:
Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes musste aufgehoben werden, da er mangels tatsächlicher Feststellungen einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich war.

Ein Zurückweisungsbeschluss, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, muss - jedenfalls i.V.m. einem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - neben einer Bezugnahme auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, fehlt die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage und unterliegt der Zurückweisungsbeschluss wegen des darin liegenden Verfahrensfehlers der Aufhebung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.2.2004, Az.: VI ZR 94/03 sowie v. 8.2.2006, Az.: XII ZR 57/03).

Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt und das genaue Begehren selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGH-Urt. v. 5.3.2015, Az.: I ZR 164/13). Für einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, gilt nichts anderes. Zwar sieht § 522 Abs. 2 S. 4 ausdrücklich nur vor, dass ein anfechtbarer Zurückweisungsbeschluss eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthalten muss. Daneben muss ein solcher Beschluss aber zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.

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