Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
BMF-SchreibenUStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15
Mit Urteilen v. 13.6.2018 - XI R 20/14 u.v. 21.6.2018 - V R 25/15 und V R 28/16 hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sind. Es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und hat daher den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in den Abschnitten 14.5. und 15.2a Abs. 2 entsprechend geändert. Die neuen Rechtsprechungsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.