Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt in Rechnungen
KurzbesprechungUStG §§ 14, 15
UstDV § 31 Abs. 4
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Daraufhin versagte das FA den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen.
Der BFH gab jedoch der Steuerpflichtigen Recht und gewährte den begehrten Vorsteuerabzug. Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Der BFH legt in seiner Entscheidung § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Im Streitfall waren diese Voraussetzungen erfüllt, da mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet worden war, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden waren. Damit folgt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung ist dabei als Angabe i.S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.
Nach Auffassung des BFH darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen. Damit rückt der BFH offensichtlich von seiner bisher eher formalen Betrachtungsweise ab, die bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts stellte.
BFH, Urteil vom 1.3.2018, V R 18/17, veröffentlicht am 6.6.2018