Angebohrte Wasserleitung rechtfertigt keine Kündigung
AG München 8.3.2017, 424 C 27317/16Die Klägerin hat Anfang November 2016 gegenüber den Beklagten die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der in Schwabing gelegenen 3½ Zimmer-Altbauwohnung zum 31.7.2017 erklärt. Ein Bekannter der Beklagten hatte Mitte Oktober 2016 einen Wasserschaden anlässlich der Anbringung neuer Sockelleisten in ihrem "Yoga-Zimmer" verursacht. Zur Anbringung der Sockelleisten verwendete er Dübel, die 3 cm in die Wand gingen, und bohrte dabei die Hauptwasserleitung an, die nach einem rechtwinkligen Knick unter Putz in der Höhe der Fußleiste verläuft. Niemand hatte zuvor den Leitungsverlauf mit einem Metalldetektor geprüft oder sich beim Vermieter über den Leitungsverlauf erkundigt.
Für die Trocknung der Mietwohnung und der darunterliegenden Büroräume sowie für die Wiederherstellung des Mauerwerks, Verputzen und Erneuerung der Stuckarbeiten an den Decken des darunterliegenden Büros sind Kosten i.H.v. 7.367 € entstanden. Der Schaden war noch nicht ausgeglichen. Der Mieter der unter der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Büroräume hat eine Mietminderung i.H.v. 1.576 € angekündigt.
Die Klägerin war der Ansicht, es hätte sich den Beklagten angesichts durch frühere Bauarbeiten an anderer Stelle offen gelegter spiegelbildlich verlaufender Wasserleitung geradezu aufdrängen müssen, dass auch im Yoga-Raum von einem solchen Leitungsverlauf auszugehen sei. Es habe auch bereits zwei Jahre zuvor einen nicht näher beschriebenen Wasserschaden gegeben. Der Schaden sei auch noch immer nicht reguliert.
Die Beklagten trugen vor, die Prüfung des Leitungsverlaufs mit einem Metalldetektors sei nicht möglich gewesen, weil sowohl an der Wand als auch am Fußboden der Detektor breitflächig Metallalarm ausgelöst habe, möglicherweise da neben dem Heizungsrohr in der Wand eine nicht isolierte Elektroleitung verlegt ist. Der Leitungsverlauf sei weder bekannt noch erkennbar gewesen. Er sei darüber hinaus auch unüblich und entspreche nicht technischen Standards.
Das AG wies den Antrag der Klägerin gegen die Beklagten, auf Herausgabe der Altbauwohnung zurück. Das Urteil ist seit 28.11.2017 nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kündigung war nicht gerechtfertigt. Das Anbohren der Leitung stellt keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. In Fällen, in denen Sockelleisten mit Dübeln, die so lang sind, dass sie 3 cm in die Wand ragen, befestigt werden und der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt ist, ist von einer fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Wasserschaden zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt, aber zum einen steht zu erwarten, dass die Klägerin hierfür Versicherungsleistungen bekommen wird und zum anderen ist den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf steht entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar war und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspricht.
Es ist bekannt, dass Schadensregulierungen durch Versicherungen Zeit in Anspruch nehmen, dass dies auf schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruht, ist nicht ersichtlich.