14.05.2013

Anpassungsgeld des Steinkohlebergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen

Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährte Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen i.S.v. § 32 VersAusglG. Die unter Haushaltsvorbehalt stehende untergesetzliche Zuwendungsrichtlinie eröffnet keine Entscheidungskompetenz des Familiengerichts.

BGH 20.2.2013, XII ZB 428/11
Der Sachverhalt:
Die Ehe des Antragstellers wurde im Juni 2009 nach rund 22 Jahren geschieden. Das Familiengericht hatte den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführt, indem es Rentenanwartschaften i.H.v. rund 691 € monatlich, bezogen auf den 31.5.2009, vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat.

Der Antragsteller bezieht seit Anfang 2011 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute i.H.v. rund 605 € brutto. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente rund 878 € brutto betragen. Außerdem bezieht der Antragsteller vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus. Bei der Berechnung des Anpassungsgeldes sind die Regeln des Versorgungsausgleichs anzuwenden. Das Anpassungsgeld wird außerdem wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht jedoch generell nicht. Vielmehr entscheidet das BAFA auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens.

Auf Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See bis maximal 273 € und beim BAFA bis maximal 646 € gem. § 33 VersAusglG ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Rentenversicherung hat das OLG den fiktiven Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit rund 750 € monatlich ermittelt und die Kürzung der von ihr bezogenen Rente in voller Höhe ausgesetzt. Den Ausspruch zur Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsgeldes hat das OLG entfallen lassen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten wie im früheren Recht nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Die weitergehende Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsgeldes bleibt unberücksichtigt, weil dieses auf eine Subventionierung des Zwecks zurückgeht, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren. Dies stellt aber kein Regelsicherungssystem i.S.v. § 32 VersAusglG dar.

Dieses Vorgehen ist auch mit dem GG vereinbar (Beschl. v. 7.11.2012, Az.: XII ZB 271/12). Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes ist auch nicht dadurch veranlasst, dass in den Zuwendungsrichtlinien bestimmt ist, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind und das Anpassungsgeld wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. Schließlich besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen generell nicht. Vielmehr entscheidet das BAFA auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. Die unter Haushaltsvorbehalt stehende untergesetzliche Zuwendungsrichtlinie eröffnet keine Entscheidungskompetenz des Familiengerichts.

Linkhinweis:

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