09.08.2016

Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Ferienwohnungszwecke bei Zweitwohnungen

Berliner Bezirksämter müssen für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen für Ferienzwecke Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen. Durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer tritt kein Wohnraumverlust ein.

VG Berlin 9.8.2016, VG 6 K 91.16 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in den Berliner Bezirken Friedrichshain und Pankow. Ihren jeweiligen Hauptwohnsitz haben sie in Dänemark, Italien und in Rostock. Sie nutzen ihre teilweise kreditfinanzierten Zweitwohnungen anlässlich beruflich bedingter oder privater Aufenthalte in Berlin. Für die in der übrigen Zeit geplante vorübergehende Vermietung dieser Wohnungen an Touristen hatten sie bei den jeweiligen Bezirksämtern Ausnahmegenehmigungen beantragt; eine solche Genehmigung ist nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung erforderlich.

Alle Anträge wurden abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten vor dem VG Erfolg. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.

Die Gründe:
Die Kläger haben einen Anspruch auf die entsprechende Ausnahmegenehmigung. Zwar fallen sie mit der beantragten Nutzung grundsätzlich unter das Zweckentfremdungsverbot. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind in den vorliegenden Fällen aber jeweils erfüllt, da die schutzwürdigen privaten Interessen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums vorgehen.

Durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer tritt kein Wohnraumverlust ein. Zwar fällt auch ein Leerstand grundsätzlich unter das Verbot der Zweckentfremdung; dies gilt für Zweitwohnungen aber gerade nicht. Auf die Wohnraumversorgung der Bevölkerung wirkt es sich gerade nicht aus, wenn die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber als Ferienwohnung vermietet wird oder leer steht. Anhaltspunkte für eine missbräuchlich innegehaltene Zweitwohnung bestehen jeweils nicht.

VG Berlin PM vom 9.8.2016
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