Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung auch bei Rechtshängigkeit zu Lebzeiten nicht vererblich
BGH 23.5.2017, VI ZR 261/16Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, des staatenlosen ursprünglichen Klägers (nachfolgend: Erblasser), einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch mehrere von der Beklagten im Internet veröffentlichte Artikel geltend. Im Revisionsverfahren ist nur noch der Artikel vom 14.5.2010 von Interesse.
Der 1920 in der Ukraine geborene Erblasser kämpfte im zweiten Weltkrieg in der Roten Armee, ehe er in deutsche Kriegsgefangenschaft geriet. Gegen ihn war erstmals in den 1970er-Jahren in den USA der Verdacht aufgekommen, er sei als Kollaborateur der Nationalsozialisten an der Massenermordung von Juden in Konzentrationslagern beteiligt gewesen. In Israel wurde ihm wegen des Vorwurfs, in den Jahren 1942 und 1943 im Vernichtungslager Treblinka tätig gewesen zu sein, der Prozess gemacht. Dieser endete mit einem Freispruch. Im Mai 2011 verurteilte ihn das LG München II wegen von März bis September 1943 im Vernichtungslager Sobibor erfolgter 16-facher Beihilfe zum Mord an 28.060 vornehmlich aus den Niederlanden stammenden Juden zu einer Freiheitsstrafe. Sowohl der Erblasser als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein, über die nicht mehr entschieden wurde, weil der Erblasser im März 2012 starb.
Die Beklagte berichtete in dem von ihr betriebenen Internetportal regelmäßig unter voller Namensnennung über das Strafverfahren, u.a. am 14.5.2010 unter der Überschrift "Vor Gericht spielt er den bettlägrigen, alten Mann. D. singt und lacht im Knast". Mit der im November 2011, also noch zu seinen Lebzeiten zugestellten Klage nahm der Erblasser die Beklagte im Hinblick auf diesen und eine Reihe weiterer dort veröffentlichter Artikel wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe eines Mindestbetrages von 5.100 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin führt den Prozess als Alleinerbin fort.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich selbst dann nicht vererblich ist, wenn der Erblasser erst nach Rechtshängigkeit des Anspruchs, aber vor dessen rechtskräftiger Zuerkennung stirbt.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29.4.2014 (VI ZR 246/12) klargestellt, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser vor Rechtshängigkeit des anhängig gemachten Anspruchs stirbt. Soweit sich die Revision gegen dieses Urteil wendet, sieht der Senat keine Veranlassung, davon abzurücken. Die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch auch dann unvererblich ist, wenn der Erblasser erst nach dessen Rechtshängigkeit stirbt, konnte der erkennende Senat dort offenlassen. Die Frage ist jetzt in dem Sinne zu entscheiden, dass die Rechtshängigkeit keine Ausnahme von der grundsätzlichen Unvererblichkeit dieses Anspruchs rechtfertigt.
Der Senat hält daran fest, dass sich aus der Streichung des bis zum 30.6.1990 geltenden § 847 Abs. 1 S. 2 BGB - ebenso wie aus der Streichung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Halbs. 2 BGSG und des § 1300 Abs. 2 BGB - kein Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten. Erst recht lässt sich deshalb kein Wille des Gesetzgebers feststellen, dass ein grundsätzlich unvererblicher Anspruch im Falle seiner Rechtshängigkeit entsprechend § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ausnahmsweise vererblich sein solle.
Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, durch das der Schmerzensgeldanspruch vom Deliktsrecht (§ 847 BGB a.F.) in das allgemeine Schadensrecht (§ 253 Abs. 2 BGB) überführt wurde, stellt ausdrücklich klar, dass der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den §§ 847, 253 BGB geltenden Rechts unabhängig ist, so dass Änderungen dieser Vorschriften ihn auch nicht tangieren können. Die Rechtsordnung enthält auch keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem die Vererblichkeit rechtshängig gemachter Ansprüche ableitbar wäre.
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