09.08.2012

Anspruch auf Herausgabe der Kautionsbürgschaft hat in der Regel nur der Bürge

Dem Mieter steht nach Wegfall des Sicherungszwecks nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kautionsbürgschaft grundsätzlich nur an den Bürgen zu. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich aus den vertraglichen Beziehungen unter Einbeziehung der Interessenlage der Beteiligten etwas anderes ergibt.

OLG Frankfurt a.M. 15.6.2012, 2 U 252/11
Der Sachverhalt:
Zwischen den Parteien bestand aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 2006 ein Mietverhältnis über Gewerberäume. Nachdem die Klägerin als Mietsicherheit zunächst eine Barsicherheit i.H.v. 148.300,- € geleistet hatte, stellte sie sodann zur Ablösung dieser Barsicherheit vertragsgemäß eine Mietkautionsbürgschaft einer Bank in derselben Höhe. Laut dieser Bürgschaft war die Vermieterin verpflichtet, sobald die Bürgschaft erloschen ist, die Bürgschaftsurkunde der Bank zurückzugeben. Zum Zwecke der Absicherung dieser Mietbürgschaft wurde zu Gunsten der Bank auf dem Grundstück eine Grundschuld über 250.000 € eingetragen.

Nach einem Streit über die Betriebskosten und der Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2009 ließ die Klägerin die Beklagte durch ihren Anwalt über die von ihr beauftragte Hausverwaltung unter Fristsetzung zur Rückgabe der Mietbürgschaft an sie auffordern. Die Beklagte vertrat die Ansicht, ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde stehe allein der Bürgin selbst als Partei des Bürgschaftsvertrages, nicht der Klägerin als Mieterin zu.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin stand gegenüber der Beklagten der nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Mietbürgschaftsurkunde an sie nicht zu.

Zwar konnte die Klägerin als Mieterin, obwohl sie nicht Partei des Bürgschaftsvertrages selbst war, aufgrund der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsabrede bei Wegfall des Sicherungszwecks selbst von ihr die Rückgewähr der Sicherheit in Gestalt der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin verlangen und war insoweit aktivlegitimiert. Der Inhalt dieses Anspruchs der Klägerin war aber allein auf die Rückgabe der Urkunde an die Bank, welche die Bürgschaft gestellt hat, gerichtet. Auch aus dem Mietvertrag der Parteien und der die Bürgschaft betreffenden Sicherungsabrede ergab sich kein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sie selbst.

Aus der Interessenlage der Beteiligten ergab sich nichts anderes. Zwar hatte die Klägerin ein Interesse, Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zunächst an sich zu verlangen, um eine Löschung der Grundschuld, welche zu Gunsten der Bürgin zur Sicherung der gewährten Mietbürgschaft eingetragen war, im Gegenzuge sicherzustellen. Es bestanden aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bürgin nach Erhalt der Bürgschaftsurkunde eine Löschung der Grundschuld unterlassen würde. Eine Sicherheit in Gestalt einer Grundschuld erfordert es gerade, dass die gesicherte Forderung vor Löschung der Grundschuld erfüllt wird, da ansonsten das Risiko bestünde, dass die Sicherung doch noch unterlaufen würde.

Linkhinweis:

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank