Anspruch auf Schadensersatz bei Sachmangel einer Küche
OLG München v. 9.10.2019, 20 U 556/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 17.10.2017 von der Beklagten ein Grundstück erworben. Laut dem Vertrag war eine Einbauküche mit allen derzeit vorhandenen Einbaugeräten mit verkauft. Im Vorfeld des Kaufvertrages, der auf Vermittlung eines Immobilienbüros erfolgte, hatte dieses dem Kläger eine Immobilienwertanalyse übergeben laut derer der Anschaffungspreis der Küche im Jahr 2013 bei ca. 25.000 € lag. Nach Zahlung des Kaufpreises und Einzug des Klägers in das Anwesen fand dieser eine die streitgegenständliche Küche betreffende Rechnung aus dem Jahr 2012, die einen Betrag von lediglich 12.200 € auswies.
Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten die Rückerstattung von 12.800 €. Er machte geltend, dass von ihm bei Kenntnis des tatsächlichen Kaufpreises höchstens 2.200 € für die Einbauküche bezahlt worden wären. Die Beklagte habe ihm gegenüber angegeben, dass der Neupreis der Küche 25.000 € betragen habe. So sei man auf eine Ablösesumme von 15.000,00 € für die Einbauküche gekommen. Der letztlich gezahlte Preis habe sich am Neuwert unter Berücksichtigung der altersbedingten Abnützung orientiert.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilt die Beklagte dazu, an den Kläger 7.320 € nebst Zinsen zu zahlen. Dem Kläger stehe dem Grunde nach aufgrund eines Sachmangels nach § 434 Absatz 1 S. 1 BGB ein Minderungsanspruch zu. Zudem stehe dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Die Höhe der Minderung sei jedoch nicht wie vom Kläger berechnet zu bestimmen. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück.
Die Gründe:
Das LG hat im Ergebnis mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 7.320 € nebst Zinsen bejaht.
Zwar kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch entgegen der Annahme des LG nicht auf §§ 459 ff. BGB stützen. Denn ein Sachmangel der Küche, die im Rahmen des notariellen Grundstückskaufvertrags "mitverkauft" worden war, lag hier nicht vor. Der Anschaffungspreis der Küche war nämlich keine vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hatte. Auch das Fehlen einer Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, mithin von Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, d.h. hier dem Maklerexposé, erwarten konnte, lag nicht vor. Denn der (frühere) Anschaffungspreis einer Sache ist keine ihr anhaftende Eigenschaft. Insoweit ist nämlich nicht die Beziehung der Sache zur Umwelt betroffen bzw. ihre tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss auf Nutzen und Wertschätzung des Gegenstands zu haben pflegen.
Es besteht jedoch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglichen Verschuldens. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft einen Verkäufer, der durch eine unrichtige Angabe über das Kaufobjekt eine Fehlvorstellung des Käufers hervorruft, eine Pflicht zur Offenbarung; die Erteilung einer vorsätzlich falschen Auskunft über einen für den Vertragsschluss wesentlichen Umstand, der nicht in den Anwendungsbereich der §§ 459 ff. BGB fällt, erfüllt die Voraussetzungen für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Und so lag der Fall auch hier.
Der genannte Preis war falsch. Darauf, dass das Möbelhaus beim Kauf im Jahr 2012 zunächst einen "Mondpreis" von 25.000 € als Listenpreis genannt hatte, kam es nicht an. Denn dieser Preis wurde ersichtlich von niemandem verlangt. Die Beklagte hatte letztlich vorsätzlich gehandelt, denn ihr waren - da sie selbst die Vertragsverhandlungen mit dem Möbelhaus geführt hatte - sämtliche Umstände der Preisgestaltung bekannt. Damit war ihr auch bewusst, dass für den Erwerb der Küche von jedermann lediglich 12.200 € aufzuwenden waren. Die Angabe eines mehr als das Doppelte hiervon betragenden "Anschaffungspreises" war deshalb, wie sie wusste, falsch.
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Bayern.Recht
Der Kläger hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 17.10.2017 von der Beklagten ein Grundstück erworben. Laut dem Vertrag war eine Einbauküche mit allen derzeit vorhandenen Einbaugeräten mit verkauft. Im Vorfeld des Kaufvertrages, der auf Vermittlung eines Immobilienbüros erfolgte, hatte dieses dem Kläger eine Immobilienwertanalyse übergeben laut derer der Anschaffungspreis der Küche im Jahr 2013 bei ca. 25.000 € lag. Nach Zahlung des Kaufpreises und Einzug des Klägers in das Anwesen fand dieser eine die streitgegenständliche Küche betreffende Rechnung aus dem Jahr 2012, die einen Betrag von lediglich 12.200 € auswies.
Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten die Rückerstattung von 12.800 €. Er machte geltend, dass von ihm bei Kenntnis des tatsächlichen Kaufpreises höchstens 2.200 € für die Einbauküche bezahlt worden wären. Die Beklagte habe ihm gegenüber angegeben, dass der Neupreis der Küche 25.000 € betragen habe. So sei man auf eine Ablösesumme von 15.000,00 € für die Einbauküche gekommen. Der letztlich gezahlte Preis habe sich am Neuwert unter Berücksichtigung der altersbedingten Abnützung orientiert.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilt die Beklagte dazu, an den Kläger 7.320 € nebst Zinsen zu zahlen. Dem Kläger stehe dem Grunde nach aufgrund eines Sachmangels nach § 434 Absatz 1 S. 1 BGB ein Minderungsanspruch zu. Zudem stehe dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Die Höhe der Minderung sei jedoch nicht wie vom Kläger berechnet zu bestimmen. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück.
Die Gründe:
Das LG hat im Ergebnis mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 7.320 € nebst Zinsen bejaht.
Zwar kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch entgegen der Annahme des LG nicht auf §§ 459 ff. BGB stützen. Denn ein Sachmangel der Küche, die im Rahmen des notariellen Grundstückskaufvertrags "mitverkauft" worden war, lag hier nicht vor. Der Anschaffungspreis der Küche war nämlich keine vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hatte. Auch das Fehlen einer Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, mithin von Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, d.h. hier dem Maklerexposé, erwarten konnte, lag nicht vor. Denn der (frühere) Anschaffungspreis einer Sache ist keine ihr anhaftende Eigenschaft. Insoweit ist nämlich nicht die Beziehung der Sache zur Umwelt betroffen bzw. ihre tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss auf Nutzen und Wertschätzung des Gegenstands zu haben pflegen.
Es besteht jedoch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglichen Verschuldens. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft einen Verkäufer, der durch eine unrichtige Angabe über das Kaufobjekt eine Fehlvorstellung des Käufers hervorruft, eine Pflicht zur Offenbarung; die Erteilung einer vorsätzlich falschen Auskunft über einen für den Vertragsschluss wesentlichen Umstand, der nicht in den Anwendungsbereich der §§ 459 ff. BGB fällt, erfüllt die Voraussetzungen für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Und so lag der Fall auch hier.
Der genannte Preis war falsch. Darauf, dass das Möbelhaus beim Kauf im Jahr 2012 zunächst einen "Mondpreis" von 25.000 € als Listenpreis genannt hatte, kam es nicht an. Denn dieser Preis wurde ersichtlich von niemandem verlangt. Die Beklagte hatte letztlich vorsätzlich gehandelt, denn ihr waren - da sie selbst die Vertragsverhandlungen mit dem Möbelhaus geführt hatte - sämtliche Umstände der Preisgestaltung bekannt. Damit war ihr auch bewusst, dass für den Erwerb der Küche von jedermann lediglich 12.200 € aufzuwenden waren. Die Angabe eines mehr als das Doppelte hiervon betragenden "Anschaffungspreises" war deshalb, wie sie wusste, falsch.
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