Anspruch auf Unterhalt durch Absinken des Einkommens des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten
BGH 11.11.2015, XII ZB 7/15Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 2012. Die Beteiligten heirateten am 15.4.1996. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die im April 1998 und Oktober 1999 geboren wurden. Die Ehegatten trennten sich im Juli 2011. Die Töchter leben seitdem bei der Antragstellerin (Ehefrau). Der Antragsgegner (Ehemann) zahlt für die Kinder Barunterhalt.
Die Ehefrau ist Beamtin im mittleren Dienst und derzeit mit einer Arbeitszeit von 70 Prozent beschäftigt. Sie ist Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die darin befindliche vormalige Ehewohnung wird weiter von ihr und den Töchtern bewohnt, die weitere Wohnung ist vermietet. Der Ehemann ist Stahlbauschlosser.
Die Beteiligten machten zunächst wechselseitig Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend. Das AG wies den Antrag der Ehefrau ab und verpflichtete diese auf den Widerantrag des Ehemanns zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts von zuletzt mtl. rd. 310 €. Das OLG wies die Beschwerde der Ehefrau, die ihren Unterhaltsantrag nicht weiterverfolgt hat, zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin änderte der BGH den Beschluss des AG dahingehend ab, dass die Antragstellerin zur Zahlung des folgenden Trennungsunterhalts verpflichtet wird:
- für die Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 mtl. rd. 100 €
- für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 mtl. rd. 130 €
- für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2013 mtl. rd. 180 €.
Die Gründe:
Ob ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts auch für den Fall durchzuführen ist, dass der für die Kinder barunterhaltspflichtige Ehegatte erst infolge des Abzugs über ein geringeres Einkommen verfügt und er demzufolge gegenüber seinem Ehegatten unterhaltsberechtigt wird, ist in Rechtsprechung und Literatur mit der Erwägung in Zweifel gezogen worden, dass der betreuende Ehegatte dadurch indirekt zum Barunterhalt für die Kinder beitragen müsse. Der Senat teilt diese Bedenken nicht.
Die Berücksichtigung des Barunterhalts für minderjährige Kinder bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hängt nicht davon ab, ob die Kinder vom Unterhaltsberechtigten oder vom -pflichtigen betreut werden. Die für den Unterhaltsbedarf der Kinder aufzuwendenden Barmittel beeinflussen den Lebensstandard der Familie jeweils gleichermaßen, indem sie das für den eigenen Bedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen verringern. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB steht dem insoweit nicht entgegen. Die Norm gilt nur für den Kindesunterhalt und hat zur Folge, dass der betreuende Elternteil von der Barunterhaltspflicht für die Kinder befreit wird. Das OLG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung danach, ob der betreuende Ehegatte Unterhaltsberechtigter oder -pflichtiger ist, nicht gerechtfertigt ist.
In beiden Fällen werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern geprägt und der betreuende Ehegatte muss bei der Unterhaltsbemessung nach Quoten im Ergebnis wirtschaftlich mittragen, dass sich das für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen durch den Kindesunterhalt vermindert. Sinkt das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatten durch den Abzug des Kindesunterhalts unter das des betreuenden Ehegatten ab, so ist das Entstehen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt die notwendige Folge. Denn dieser knüpft lediglich an das höhere Einkommen eines Ehegatten an und hat eine Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards zum Ziel, während eine Abweichung davon einer etwaigen Herabsetzung des (nachehelichen) Unterhalts gem. § 1578 b Abs. 1 BGB vorbehalten bleibt.
Wie der Senat jedoch zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hervorgehoben hat, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils - teilweise - entgegenstehen, dass die ihm mögliche Erwerbstätigkeit zusammen mit der von ihm zu leistenden Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Insoweit lässt die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB Raum für eine Einbeziehung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall. Ähnliches gilt bei der Bestimmung der Erwerbsobliegenheit des nach § 1573 Abs. 2 BGB oder § 1361 BGB zum Aufstockungsunterhalt verpflichteten Ehegatten. Auch hier kann mit Rücksicht auf die sich aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ergebende Gesamtbelastung im Einzelfall ein Teil des Erwerbseinkommens als überobligatorisch eingestuft werden.
Zu Recht wird der angefochtene Beschluss von der Rechtsbeschwerde allerdings insoweit beanstandet, als die Beschwerde in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist, obwohl die vom OLG ermittelten mtl. Unterhaltsbeträge teilweise unter den vom AG zugesprochenen liegen. Denn der Unterhalt ist jeweils zeitbezogen zu ermitteln. Die Unterhaltsvoraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen dementsprechend jeweils gleichzeitig vorliegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Unterhalt ebenfalls zeitbezogen geltend zu machen, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.
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