Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen "Galopp-Rennbahn" erfolglos
BGH 20.9.2017, XII ZR 76/17Das LG verurteilte den beklagten Renn-Klub u. a. dazu, das von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten Geschäftsbesorgungsvertrags mit der ehemaligen Mieterin in Besitz gehaltene Gelände der Galopprennbahn in Frankfurt a.M. sowie die dort von ihm genutzten Geschäftsräume zu räumen und an die Stadt Frankfurt a.M. als Klägerin herauszugeben.
Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe richtete, und erklärte das Urteil des LG ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar. Nach Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG sowie aus dem Urteil des LG einstweilen einzustellen. Dieser Antrag hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, kann das Revisionsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung sind vorliegend nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht. Deshalb ergibt sich allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung ein späteres Prozessergebnis vorwegnehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil für den Vollstreckungsschuldner. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Räumung gewerblich genutzter Mieträume.
Ebenso wenig stellt es einen unersetzlichen Nachteil für den Beklagten dar, dass er nach Durchführung der Zwangsvollstreckung die Rennbahn nicht mehr betreiben kann. Denn der Beklagte verfügt nach seinem eigenen Vortrag derzeit ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennveranstaltungen durchzuführen oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Rennbahngelände vorzunehmen.
Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung steht zudem ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben und die Klägerin dem Erbbauberechtigten (Deutscher Fußball-Bund) auf der Grundlage des abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrags zur Überlassung des Grundstücks verpflichtet ist. Zudem kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Revision des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zur Pressemitteilung zu kommen, klicken Sie bitte hier.