04.02.2019

Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache durch Kanzleiangestellten

Der Antrag auf Fristverlängerung unterliegt gem. § 114 Abs. 1 FamFG dem Anwaltszwang. Ein Antrag kann daher von Kanzleiangestellten des Rechtsanwalts bereits nicht wirksam gestellt werden.

BGH v. 19.12.2018 - XII ZB 53/18
Der Sachverhalt:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Die Antragstellerin macht Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Ehemann, den Antragsgegner, geltend. Das AG wies den Antrag mit Beschluss vom 11.7.2017 ab. Auf dem von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an das AG zurückgesandten Empfangsbekenntnis ist als Zustelldatum des Beschlusses der 25.6.2017 vermerkt. Die Antragstellerin legte am 27.7.2017 Beschwerde gegen den Beschluss des AG ein. Das OLG wies mit Verfügung vom 4.8.2017 darauf hin, dass die Beschwerde verspätet eingegangen sei, und gewährte zu diesem Hinweis eine Frist zur Stellungnahme.

In einem von einem Kanzleiangestellten der urlaubsabwesenden Verfahrensbevollmächtigten auf deren Anweisung verfassten und mit dem Zusatz "i.A." unterzeichneten Schreiben vom 29.8.2017 ist mitgeteilt, dass der Beschluss des AG erst am 25.7.2017 bei der Verfahrensbevollmächtigten eingegangen sei. In dem Schreiben wurde des Weiteren beantragt, "die Stellungnahmefrist um drei Wochen, also spätestens bis 20.9.2017, zu verlängern". Das OLG bestätigte mit Schreiben des Vorsitzenden vom 29.8.2017, dass der Beschluss des AG denknotwendig erst im Juli 2017 an die Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden sein konnte, so dass die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden sei. Ferner hat es "auf Antrag der Rechtsanwältin vom 29.8.2017 die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß verlängert". Die Beschwerdebegründung ist am 13.10.2017 beim OLG eingegangen.

Das OLG verwarf die Beschwerde der Antragstellerin und wies deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdebegründung der Antragstellerin verspätet eingegangen ist. Denn durch die Verfügung vom 29.8.2017 ist die Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängert worden.

Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist. Mit einer "antragsgemäßen" Verlängerung macht das OLG den Verlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst. Nach diesen Maßgaben ist die Verfügung des Vorsitzenden vom 29.8.2017 dahin zu verstehen, dass die Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis vom 4.8.2017 bis zum 20.9.2017 verlängert worden ist. Der Schriftsatz vom 29.8.2017 enthielt den ausdrücklichen Antrag, "die Stellungnahmefrist um drei Wochen, also spätestens bis 20.9.2017" zu verlängern. Allein darauf bezog sich mithin die "antragsgemäße Verlängerung" in der gerichtlichen Verfügung.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vorsitzende auf Grund eines Schreibversehens die "Beschwerdebegründungsfrist" verlängert hat. Denn es ist lediglich ein Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zu dem gerichtlichen Hinweis gestellt worden, nicht dagegen ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist. Selbst wenn aber über den Antrag hinausgehend eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ausgesprochen worden wäre, hätte diese sich nur auf die beantragte Dauer bis zum 20.9.2017 bezogen und wäre wegen der ohnehin bis zum 25.9.2017 laufenden gesetzlichen Frist gegenstandslos gewesen.

Das OLG hat der Antragstellerin auch zu Recht gem. § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist versagt, weil eine unverschuldete Fristversäumung nicht dargetan ist. Der Antrag auf Fristverlängerung unterliegt gem. § 114 Abs. 1 FamFG dem Anwaltszwang. Der Antrag konnte daher vom Kanzleiangestellten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bereits nicht wirksam gestellt werden, was der Verfahrensbevollmächtigten bekannt sein musste. Der Antragstellerin ist nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen. Da diese den Antrag ihrem Kanzleiangestellten überließ, ist es nicht ausschlaggebend, ob dieser wie von ihr dargelegt einen weitergehenden Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hätte verfassen und an das OLG absenden sollen. Denn ein solcher Antrag hätte nur von der Rechtsanwältin selbst gestellt werden können und wäre mithin nicht wirksam gewesen.

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