Anwendung der Streitbeilegungsrichtlinie ab 1.7.2019
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.6.2019 - IV B 3 - S 1317/16/10058:010, DOK 2019/0541626
DBA - Regelungen
Nach Art. 23 UA 2 der Streitbeilegungsrichtlinie können ab 1.7.2019 Streitbeilegungsbeschwerden zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr erwirtschaftet werden, das am oder nach dem 1.1.2018 beginnt.
Das BMF hat hierzu die Regelung getroffen, dass auf Streitbeilegungsbeschwerden, die unter Berufung auf die Streitbeilegungsrichtlinie eingereicht werden, der Regelungsgehalt der Streitbeilegungsrichtlinie Anwendung findet. Zuständig ist insoweit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Für das EU-DBA-SGB ist eine Rückwirkung auf en 1.7.2019 vorgesehen. Das BMF verweist hierzu auf die aktuelle Fassung des Gesetzesentwurfs, die hier abrufbar ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
DBA - Regelungen
Nach Art. 23 UA 2 der Streitbeilegungsrichtlinie können ab 1.7.2019 Streitbeilegungsbeschwerden zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr erwirtschaftet werden, das am oder nach dem 1.1.2018 beginnt.
Das BMF hat hierzu die Regelung getroffen, dass auf Streitbeilegungsbeschwerden, die unter Berufung auf die Streitbeilegungsrichtlinie eingereicht werden, der Regelungsgehalt der Streitbeilegungsrichtlinie Anwendung findet. Zuständig ist insoweit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Für das EU-DBA-SGB ist eine Rückwirkung auf en 1.7.2019 vorgesehen. Das BMF verweist hierzu auf die aktuelle Fassung des Gesetzesentwurfs, die hier abrufbar ist.