27.06.2019

Anwendung der Streitbeilegungsrichtlinie ab 1.7.2019

Mit BMF-Schreiben v. 25.6.2019 hat die Finanzverwaltung über die Rückwirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates v. 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU- Doppelbesteuerungsabkommen - Streitbeilegungsrichtlinie - EU-DBA-SGB) informiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.6.2019 - IV B 3 - S 1317/16/10058:010, DOK 2019/0541626

DBA - Regelungen

Nach Art. 23 UA 2 der Streitbeilegungsrichtlinie können ab 1.7.2019 Streitbeilegungsbeschwerden zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr erwirtschaftet werden, das am oder nach dem 1.1.2018 beginnt.

Das BMF hat hierzu die Regelung getroffen, dass auf Streitbeilegungsbeschwerden, die unter Berufung auf die Streitbeilegungsrichtlinie eingereicht werden, der Regelungsgehalt der Streitbeilegungsrichtlinie Anwendung findet. Zuständig ist insoweit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Für das EU-DBA-SGB ist eine Rückwirkung auf en 1.7.2019 vorgesehen. Das BMF verweist hierzu auf die aktuelle Fassung des Gesetzesentwurfs, die hier abrufbar ist.

 

Verlag Dr. Otto Schmidt