18.01.2018

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an Finanzbehörden

Mit BMF-Schreiben v. 12.1.2018 hat die Finanzverwaltung den Umfang der Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erweitert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.1.2018 - IV A 3 - S 0229/07/10002.05, DOK 2018/0005329

AO § 93a

Nach § 4 der Mitteilungsverordnung v. 7.9.1993 (BStBl. I 1993, 799) haben Behörden Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. Das BMF hat nun das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung v. 25.3.2002 - IV D 2 - S 0229 - 26/02 (BStBl. I 2002, 477) dahingehend ergänzt, dass im Hinblick auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStG für gewerbliche Einkünfte Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen sind. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (3 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Änderung eines Folgebescheids aufgrund geänderten Grundlagenbescheids), im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz Nr. 2 AO (Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses) zu ändern.

Verlag Dr. Otto-Schmidt