Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung
KurzbesprechungKStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8b Abs. 5
AO § 14
Im Streitfall geht es um die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer vom FA angenommenen sog. grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung.
Die Steuerpflichtige, eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland, ist Alleingesellschafterin der A B.V., einer niederländischen Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Sie verpachtet ein in den Niederlanden belegenes Grundstück an die A B.V., das diese zur Ausübung ihrer operativen Geschäftstätigkeit als Betriebsgrundstück nutzt. Im Streitjahr 2012 schüttete die A B.V. eine Dividende an die Steuerpflichtige aus. Das FA stellte die Gewinnausschüttung bei der Steuerpflichtigen von der Besteuerung frei, rechnete jedoch 5 % hiervon gemäß § 8b Abs. 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem Gewinn wieder hinzu. Hiergegen wendet sich die Steuerpflichtige.
Die Entscheidung des BFH über die Revision wird davon abhängen, ob die Steuerpflichtige durch die Verpachtung des Grundstücks an die A B.V. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des §14 AO begründet hat und insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG steuerpflichtig ist. Sofern die Steuerpflichtige nicht bereits auf Grund ihrer Beteiligung an der A B.V. planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der A B.V. ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Streitfall nur nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung begründet werden.
Angesichts der Komplexität der sich im Streitfall ergebenden Fragen hält es der BFH für sachgerecht, das BMF in den Entscheidungsprozess einzubinden. Das BMF wird deshalb aufgefordert, gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Revisionsverfahren beizutreten und sich zu den vorstehend formulierten Fragen zu äußern.
BFH, Beschluss vom 16.1.2019, I R 72/16, veröffentlicht am 20.2.2019.