Anwendung eines den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts
BGH v. 15.10.2019 - VI ZR 105/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Bandscheibenoperation auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die im Jahr 1961 geborene Klägerin litt seit zwei Verkehrsunfällen in den Jahren 1993 und 1998 unter immer wieder auftretenden Nacken- und Schulterschmerzen mit Kribbelparästhesien in den Armen. Im April 2003 diagnostizierte der Orthopäde Dr. H. nach Durchführung einer Kernspintomographie einen Bandscheibenvorfall im Segment C5/C6. Die Klägerin wurde in der Folgezeit, insbesondere in einer Schmerzklinik, konservativ behandelt. Mitte November 2003 bestätigte der Orthopäde Dr. L. die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls im Segment C5/C6 und empfahl für den Fall persistierender Beschwerden und weiterbestehenden Myelonkontakts eine operative Therapie.
Der von der Klägerin aufgesuchte Neurologe Dr. A. empfahl eine Operation zur Fixierung des Segmentes C5/C6. Am 2.12.2003 wandte sich die Klägerin an den im Krankenhaus der Beklagten tätigen Neurochirurgen Dr. M. Dieser diagnostizierte ein Cervikalsyndrom und eine Cervikobrachialgie links, einen Bandscheibenschaden C4/C5 und einen Bandscheibenvorfall C5/C6. In dem Bericht heißt es u.a.: "Aufgrund der chronischen, therapieresistenten Beschwerden empfehle ich eine HWS-Operation von ventral in Höhe C4/C5 und C5/C6. Über diese Möglichkeit habe ich mit der Patientin gesprochen. Es wird mit einer wesentlichen Besserung ihrer Beschwerden nach dieser OP gerechnet."
Mitte Januar 2004 unterzog sich die Klägerin im Krankenhaus der Beklagten einer Operation der Halswirbelsäule, bei der eine Fusion der Segmente C4/C5 und C5/C6 durch Plattenverschraubung erfolgte. Durchgeführt wurde die Operation von Dr. M. Die Klägerin litt auch in der Folgezeit unter erheblichen Beschwerden, weshalb sie am 9.5.2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragte. Im sozialmedizinischen Gutachten vom 18.5.2004 wurde ein Cervikobrachialsyndrom als Postdiskektomiesyndrom diagnostiziert. Seit dem 1.8.2004 erhält die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2007 wurde ein Bruch dreier Schrauben im Halswirbel C4 beidseits und im Halswirbel C6 links festgestellt. Aufgrund einer Gefügelockerung wurde die Klägerin am 1.3.2011 erneut operiert. Die Klägerin macht geltend, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Dies gelte insbesondere für die Fusion des Segmentes C4/C5, das keinen operationswürdigen Befund aufgewiesen habe. Außerdem sei sie über die Risiken des Eingriffs, über Behandlungsalternativen und die fehlende Notwendigkeit der Fusion auch des Segmentes C4/C5 nicht aufgeklärt worden.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Beurteilung des OLG, die Entscheidung des für die Beklagte tätig gewordenen Neurochirurgen Dr. M., in die Fusion des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segmentes C5/C6 auch das symptomlose Nachbarsegment C4/C5 einzubeziehen, sei nicht als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das OLG ist von einem fehlerhaften Sorgfaltsmaßstab ausgegangen. Es hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anwendung einer Außenseitermethode aus dem Blick verloren.
Dr. M. hat bei der Klägerin ein nicht allgemein anerkanntes Behandlungskonzept angewandt. Bei der Praxis, in die Fusion des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segmentes auch ein symptomloses Nachbarsegment einzubeziehen, handle es sich um ein "individuelles Konzept entgegen gängiger Behandlungsweise", das nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe und nur von einer Mindermeinung angewandt werde. Wie das OLG im Ausgangpunkt zutreffend angenommen hat, stellt die Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts nicht ohne weiteres einen Behandlungsfehler dar. Denn die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt.
Das OLG hat aber nicht hinreichend in den Blick genommen, dass eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nur dann angewendet werden darf, wenn eine verantwortliche medizinische Abwägung unter Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung dieser Methode rechtfertigt. Höhere Belastungen oder Risiken für den Patienten müssen in den Besonderheiten des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden. Diese Grundsätze hat das OLG nicht beachtet. Statt die Entscheidung des für die Beklagte tätig gewordenen Neurochirurgen Dr. M., die Fusionsoperation auf das symptomlose Nachbarsegment C4/C5 zu erstrecken, anhand des soeben aufgezeigten Maßstabs auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen, hat es die Wahl dieses nicht allgemein anerkannten Behandlungskonzepts rechtsfehlerhaft allein deshalb für zulässig gehalten, weil die Klägerin über den präventiven Charakter des bisegmentalen Vorgehens informiert worden sei.
Mit der Begründung des OLG kann auch eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung nicht verneint werden. Wie die Revision zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei der Wahl einer Außenseitermethode gestellt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats erfordert die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Methode zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode. Dem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer (eventuell nur relativ indizierten) Behandlung im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten und auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will.
Das OLG hat im Widerspruch hierzu eine Aufklärung über den präventiven Charakter des - in der konkreten Behandlungssituation nur von einer Mindermeinung befürworteten - bisegmentalen Vorgehens ausreichen lassen; eine Aufklärung über die mit der Anwendung dieser Behandlungsmethode verbundenen Nachteile sowie darüber, dass diese Methode nicht dem medizinischen Standard entspricht, hat es dagegen rechtsfehlerhaft für entbehrlich gehalten. Es hat dementsprechend keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin vor dem Eingriff darüber aufgeklärt worden ist, dass die Erstreckung der Fusionsoperation auf das symptomlose Nachbarsegment C4/C5 zu einer erhöhten Belastung für die weiteren Nachbarsegmente führt und es zu Anschlussdegenerationen kommen kann. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass die Fusion des symptomlosen Nachbarsegmentes dem medizinischen Standard zuwiderlief.
BGH online
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Bandscheibenoperation auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die im Jahr 1961 geborene Klägerin litt seit zwei Verkehrsunfällen in den Jahren 1993 und 1998 unter immer wieder auftretenden Nacken- und Schulterschmerzen mit Kribbelparästhesien in den Armen. Im April 2003 diagnostizierte der Orthopäde Dr. H. nach Durchführung einer Kernspintomographie einen Bandscheibenvorfall im Segment C5/C6. Die Klägerin wurde in der Folgezeit, insbesondere in einer Schmerzklinik, konservativ behandelt. Mitte November 2003 bestätigte der Orthopäde Dr. L. die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls im Segment C5/C6 und empfahl für den Fall persistierender Beschwerden und weiterbestehenden Myelonkontakts eine operative Therapie.
Der von der Klägerin aufgesuchte Neurologe Dr. A. empfahl eine Operation zur Fixierung des Segmentes C5/C6. Am 2.12.2003 wandte sich die Klägerin an den im Krankenhaus der Beklagten tätigen Neurochirurgen Dr. M. Dieser diagnostizierte ein Cervikalsyndrom und eine Cervikobrachialgie links, einen Bandscheibenschaden C4/C5 und einen Bandscheibenvorfall C5/C6. In dem Bericht heißt es u.a.: "Aufgrund der chronischen, therapieresistenten Beschwerden empfehle ich eine HWS-Operation von ventral in Höhe C4/C5 und C5/C6. Über diese Möglichkeit habe ich mit der Patientin gesprochen. Es wird mit einer wesentlichen Besserung ihrer Beschwerden nach dieser OP gerechnet."
Mitte Januar 2004 unterzog sich die Klägerin im Krankenhaus der Beklagten einer Operation der Halswirbelsäule, bei der eine Fusion der Segmente C4/C5 und C5/C6 durch Plattenverschraubung erfolgte. Durchgeführt wurde die Operation von Dr. M. Die Klägerin litt auch in der Folgezeit unter erheblichen Beschwerden, weshalb sie am 9.5.2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragte. Im sozialmedizinischen Gutachten vom 18.5.2004 wurde ein Cervikobrachialsyndrom als Postdiskektomiesyndrom diagnostiziert. Seit dem 1.8.2004 erhält die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2007 wurde ein Bruch dreier Schrauben im Halswirbel C4 beidseits und im Halswirbel C6 links festgestellt. Aufgrund einer Gefügelockerung wurde die Klägerin am 1.3.2011 erneut operiert. Die Klägerin macht geltend, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Dies gelte insbesondere für die Fusion des Segmentes C4/C5, das keinen operationswürdigen Befund aufgewiesen habe. Außerdem sei sie über die Risiken des Eingriffs, über Behandlungsalternativen und die fehlende Notwendigkeit der Fusion auch des Segmentes C4/C5 nicht aufgeklärt worden.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Beurteilung des OLG, die Entscheidung des für die Beklagte tätig gewordenen Neurochirurgen Dr. M., in die Fusion des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segmentes C5/C6 auch das symptomlose Nachbarsegment C4/C5 einzubeziehen, sei nicht als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das OLG ist von einem fehlerhaften Sorgfaltsmaßstab ausgegangen. Es hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anwendung einer Außenseitermethode aus dem Blick verloren.
Dr. M. hat bei der Klägerin ein nicht allgemein anerkanntes Behandlungskonzept angewandt. Bei der Praxis, in die Fusion des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segmentes auch ein symptomloses Nachbarsegment einzubeziehen, handle es sich um ein "individuelles Konzept entgegen gängiger Behandlungsweise", das nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe und nur von einer Mindermeinung angewandt werde. Wie das OLG im Ausgangpunkt zutreffend angenommen hat, stellt die Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts nicht ohne weiteres einen Behandlungsfehler dar. Denn die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt.
Das OLG hat aber nicht hinreichend in den Blick genommen, dass eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nur dann angewendet werden darf, wenn eine verantwortliche medizinische Abwägung unter Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung dieser Methode rechtfertigt. Höhere Belastungen oder Risiken für den Patienten müssen in den Besonderheiten des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden. Diese Grundsätze hat das OLG nicht beachtet. Statt die Entscheidung des für die Beklagte tätig gewordenen Neurochirurgen Dr. M., die Fusionsoperation auf das symptomlose Nachbarsegment C4/C5 zu erstrecken, anhand des soeben aufgezeigten Maßstabs auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen, hat es die Wahl dieses nicht allgemein anerkannten Behandlungskonzepts rechtsfehlerhaft allein deshalb für zulässig gehalten, weil die Klägerin über den präventiven Charakter des bisegmentalen Vorgehens informiert worden sei.
Mit der Begründung des OLG kann auch eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung nicht verneint werden. Wie die Revision zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei der Wahl einer Außenseitermethode gestellt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats erfordert die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Methode zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode. Dem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer (eventuell nur relativ indizierten) Behandlung im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten und auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will.
Das OLG hat im Widerspruch hierzu eine Aufklärung über den präventiven Charakter des - in der konkreten Behandlungssituation nur von einer Mindermeinung befürworteten - bisegmentalen Vorgehens ausreichen lassen; eine Aufklärung über die mit der Anwendung dieser Behandlungsmethode verbundenen Nachteile sowie darüber, dass diese Methode nicht dem medizinischen Standard entspricht, hat es dagegen rechtsfehlerhaft für entbehrlich gehalten. Es hat dementsprechend keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin vor dem Eingriff darüber aufgeklärt worden ist, dass die Erstreckung der Fusionsoperation auf das symptomlose Nachbarsegment C4/C5 zu einer erhöhten Belastung für die weiteren Nachbarsegmente führt und es zu Anschlussdegenerationen kommen kann. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass die Fusion des symptomlosen Nachbarsegmentes dem medizinischen Standard zuwiderlief.