22.09.2017

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018)

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für eine Übergangsphase zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum 30.6.2018 seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst.

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Auch einem Spezial-Investmentfonds wird eine entsprechend längere Frist zur Anpassung seiner Anlagebedingungen eingeräumt.

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