07.02.2013

Arzt muss Kind Auskunft über Samenspender erteilen

Ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Hinter diese fundamentale Rechtsposition des Kindes müssen sowohl die Freiheit zur Berufsausübung auf Seiten des Beklagten als auch die Persönlichkeitsrechte der auf ihre Anonymität vertrauenden Spender zurücktreten.

OLG Hamm 6.2.2013, I-14 U 7/12
Der Sachverhalt:
Die im März 1991 geborene Klägerin war durch eine im Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes in Essen durchgeführte heterologe Insemination gezeugt worden. Sie verlangte vom damals als behandelnden Arzt Auskunft über den Samenspender, um in Erfahrung zu bringen, von welchem Mann sie abstammt. Der beklagte Arzt verweigerte die Auskunft mit der Begründung, er habe mit den seinerzeit beteiligten Personen vereinbart, dass der Samenspender anonym bleibe. Das daraus folgende Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das Auskunftsbegehren der Klägerin. Außerdem sei er als Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Letztlich könne er die möglichen Samenspender auch nicht mehr benennen, weil die ihre Identifizierung ermöglichenden Unterlagen nicht mehr vorhanden seien.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist gerechtfertigt.

Das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu erfahren, ist höher zu bewerten als die Interessen des Beklagten und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Geheimhaltungsinteressen der Mutter und des gesetzlichen Vaters brauchten hier nicht zu berücksichtigt werden, da sie mit der Auskunftserteilung an die Klägerin einverstanden waren. Schließlich gehört zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und zur Menschenwürde der Klägerin ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem sie ihre Persönlichkeit entwickeln und wahren kann. Um ihre Persönlichkeit verstehen und entfalten zu können, muss Klägerin die für diese konstitutiven Faktoren kennen. Und hierzu zählt auch ihre Abstammung.

Hinter diese fundamentale Rechtsposition müssen sowohl die Freiheit zur Berufsausübung auf Seiten des Beklagten als auch die Persönlichkeitsrechte der auf ihre Anonymität vertrauenden Spender zurücktreten. Die Persönlichkeitsrechte dieser Personen sind nicht in ihren zentralen Bereichen betroffen. Der Beklagte und die Spender sind bereits deswegen weniger schutzbedürftig, weil sie die Folgen einer anonymen Samenspende im Vorhinein berücksichtigen und sich auf die mit einem Auskunftsverlangen des gezeugten Kindes für sie verbundenen Folgen einstellen konnten.

Sowohl dem Beklagten als auch den Spendern hätte klar sein müssen, dass das gezeugte Kind die gesetzliche Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt würde anfechten können und es dann ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen haben würde. Auf diesen Zusammenhang wiesen schließlich die seinerzeit geltenden Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hin. Da der Beklagte zur Auskunft verpflichtet ist, verstößt er auch nicht gegen die ärztliche Schweigepflicht und begeht somit keine Straftat, wenn er die Auskunft erteilt, denn er handelt insoweit nicht unbefugt.

Der Beklagte hatte nicht bewiesen, dass ihm eine Auskunftserteilung unmöglich ist. Die Auskunft ihm erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen nach einer umfassenden Recherche in seiner Praxis nicht mehr beschaffen kann. In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte sich in Widersprüche verstrickt. Auch die Beweisaufnahme hatte seine Darstellung nicht bestätigt. Nach der hierzu vom Beklagten abgegebenen Stellungnahme konnte der Senat nicht davon ausgehen, dass der Beklagte bereits eine vollständige Befragung seiner damaligen Mitarbeiter vorgenommen und eine umfassende Recherche nach den vermeintlich fehlenden Unterlagen veranlasst hatte.

OLG Hamm PM v. 6.2.2013
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