Auch Griff zum Handy zur bloßen Funktionskontrolle stellt Ordnungswidrigkeit dar
OLG Hamm 29.12.2016, 1 RBs 170/16Der Betroffene befuhr im März 2016 mit seinem BMW die Richard-Wagner-Straße in Hamm. Dabei hielt er den Feststellungen des AG zufolge während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand und betätigte den Home-Button, was einem den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten auffiel.
In der Hauptverhandlung ließ sich der Betroffene dahingehend ein, er habe durch die Betätigung des Home-Buttons lediglich kontrollieren wollen, ob sein Gerät ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Es sei ausgeschaltet gewesen.
Das AG sah darin die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch den Betroffenen als Kraftfahrer und verhängte gegen ihn ein Bußgeld i.H.v. 100 €. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Betroffene hat vorsätzlich gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstoßen.
Der Betroffene ist zu Recht verurteilt worden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das Mobiltelefon des Betroffenen tatsächlich ausgeschaltet war und er durch Antippen des Home-Buttons dies lediglich kontrollieren wollte. Es ist obergerichtlich geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung im Sinne der genannten Verbotsvorschrift ist. Auch bei einer Kontrolle, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung.
Der Home-Button des Mobiltelefons dient im eingeschalteten Zustand u.a. dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhestand befindliche Telefon "aufzuwecken" und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht der Button dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Das Gerät wird durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt. In diesem Zustand liefert ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist.
Es handelt sich letztendlich um eine Art "Negativfunktion" des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionen anzusehen ist. Der Betroffene ist deswegen vom AG zu Recht verurteilt worden. Aus Gründen der Klarstellung war allerdings die Schuldform dahingehend zu berichtigen, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat.