20.12.2019

Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig

Wird eine Durchsuchungsanordnung aufgehoben, hat das FG die Rechtswidrigkeit der im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten Sachpfändung auf Antrag festzustellen.

Kurzbesprechung
BFH v. 15.10.2019 - VII R 6/18

AO §§ 249 ff., § 287
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
BGB § 952 Abs. 1 Satz 2


Im Streitfall ließen Vollziehungsbeamte des FA die Hintertüre zur Garage des Steuerpflichtigen in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen PKW durch Anbringung von je einem Pfandzeichen an Heckscheibe und Tür und Wegnahme der Kennzeichen sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho. Dabei lag den Beamten ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts (AG) für die Wohnung und die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen unter Auflistung von zehn Vollstreckungsersuchen, aber ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge vor.

Auf die sofortige Beschwerde des Steuerpflichtigen hob das Landgericht (LG) den Durchsuchungsbeschluss des AG auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien.

Der BFH entschied, dass es dem FG verwehrt ist, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr wird aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.

Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, sind aber im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Andernfalls würde der nach der Zivilprozessordnung vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt