09.02.2012

Aufstellen einer Brandwache liegt im Ermessen des Einsatzleiters

Es gehört zwar zu den der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung obliegenden Pflichten, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen. Ob aber nach dem aktiven Löscheinsatz eine Brandwache aufzustellen ist, liegt allein im Ermessen des vor Ort tätigen Einsatzleiters.

OLG Hamm 8.2.2012, I-11 U 150/10
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage der Bewohner eines ehemaligen Hofes in Westfalen auf Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Stadt - als Trägerin der Feuerwehr - wegen eines Löscheinsatzes.

Die Feuerwehr löschte zunächst am späten Abend des 16.1.2006 einen ersten Brand auf dem Hof der Kläger. Der Einsatzleiter stellte im Anschluss keine Brandwache für die Nacht auf. In den frühen Morgenstunden des 17.1.2006 kam es nach den Feststellungen eines Brandsachverständigen zu einem zweiten Brandereignis aufgrund eines "verkapselten Glutnests". Dabei brannte das Wohngebäude vollständig aus. Die Kläger sehen darin eine Amtspflichtverletzung der Feuerwehr und begehren die Feststellung der Ersatzpflicht der Stadt.

Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Es war keine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung des zuständigen Einsatzleiters der Feuerwehr festzustellen.

Zwar gehört es zu den der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung obliegenden Pflichten, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen. Ob aber nach dem aktiven Löscheinsatz eine Brandwache aufzustellen ist, liegt allein im Ermessen des vor Ort tätigen Einsatzleiters, der die Entscheidung unter Berücksichtigung des Ausmaßes des vorangegangenen Brandes und der sonstigen Umstände des Einzelfalles, wie z.B. der Gebäudestruktur und der durchgeführten Nachlöscharbeiten, trifft.

Auch der angehörte Sachverständige konnte die Frage, ob er selbst eine Brandwache aufgestellt hätte, nicht beantworten und führte aus, für diese Entscheidung seien genaue Kenntnisse des vorangegangenen Brandereignisses notwendig. Einschlägige gesetzliche Vorschriften, Richtlinie der DIN-Normen gebe es insoweit nicht.

OLG Hamm PM vom 8.2.2012
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