13.06.2019

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld nicht nach § 34 EStG begünstigt

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern, sondern stellen laufenden Arbeitslohn dar.

Kurzbesprechung
BFH v. 12.3.2019 - IX R 44/17

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
SGB III § 111


Im Streitfall wechselte der Steuerpflichtige nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit wegen der Stilllegung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Steuerpflichtige mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel ab, ihm Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Den Steuerpflichtigen trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs-und Teilnahmepflichten. Er hatte den Weisungen der Transfergesellschaft zu folgen. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Das FA sah in den Aufstockungsbeträgen laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn. Dagegen vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.

Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Auffassung des FA. Er machte deutlich, dass die Aufstockungsbeträge dem Steuerpflichtigen aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst sind. Es handelt sich daher um eine Gegenleistung für die vom Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten. Der Annahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige weder einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der Transfergesellschaft hatte noch diese zur tatsächlichen Beschäftigung des Steuerpflichtigen verpflichtet war. Denn ein Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses hat.

BFH, Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17, veröffentlicht am 13.6.2019.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt