20.09.2018

Aufteilung von einheitlichen Sozialversicherungsbeiträgen (Globalbeiträge) für den VZ 2019

Mit BMF-Schreiben v. 17.9.2017 hat die Finanzverwaltung die für den VZ 2019 geltenden Prozentsätze für den europäischen Raum mitgeteilt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.9.2017- IV C 3 - S 2221/09/10013 :001, DOK 2018/0734613

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a u. b., § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 10 Abs. 3

Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind vom Steuerpflichtigen geleistete einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen. Mit Schreiben v. 17.9.2017 hat das BMF nun die für den VZ 2019 geltenden Prozentsätze für den europäischen Raum mitgeteilt. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2019 vorzunehmen (entsprechende Anwendung von Abschnitt I Tz. 13 Buchst. a des für das Kalenderjahr 2018 maßgeblichen BMF - Schreibens v. 27.9.2017 - IV C 5 - S 2378/17/10001, BStBl. I 2017, 1339).

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