Aufteilung von einheitlichen Sozialversicherungsbeiträgen (Globalbeiträge) für den VZ 2019
BMF-SchreibenEStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a u. b., § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 10 Abs. 3
Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind vom Steuerpflichtigen geleistete einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen. Mit Schreiben v. 17.9.2017 hat das BMF nun die für den VZ 2019 geltenden Prozentsätze für den europäischen Raum mitgeteilt. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2019 vorzunehmen (entsprechende Anwendung von Abschnitt I Tz. 13 Buchst. a des für das Kalenderjahr 2018 maßgeblichen BMF - Schreibens v. 27.9.2017 - IV C 5 - S 2378/17/10001, BStBl. I 2017, 1339).